Ein Mann unterschreibt auf einem Blatt.
Arbeitsverträge sollen künftig weniger kompliziert sein. Bildrechte: IMAGO / Shotshop

EU-Richtlinie Tausende Arbeitsverträge müssen geändert werden

05. Juli 2022, 10:14 Uhr

Vor drei Jahren hat die EU eine Arbeitsbedingungsrichtlinie erlassen, die Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitsvertrag detailliert und verständlich zu formulieren. Für die Umsetzung haben die Mitgliedsstaaten noch bis zum 31. Juli Zeit. Die Bundesregierung hat inzwischen einen Gesetzesentwurf vorgelegt, beschlossen ist er noch nicht. Tausende Arbeitsverträge müssen demnach von Arbeitgebern geändert werden. Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände kritisieren den hohen bürokratischen Aufwand.

Wer einen neuen Job anfängt, dem gibt ein Vertrag einen guten Überblick über die Arbeitsbedingungen: Wie lange bin ich in Probezeit? Welche Ansprüche habe ich im Fall einer Kündigung?

Eine EU-Richtlinie sorge dafür, dass diese Fragen jetzt noch detaillierter beantwortet werden müssen, erklärt die Anwältin für Arbeitsrecht in Dresden, Simone Sperling. Dazu gehöre, "dass man die Probezeit noch mit darlegen muss. Die vereinbarten Pausen, also insbesondere auch bei Schichtarbeitern den Schichtrhythmus. Dann gibt es noch Arbeitsverhältnisse, die auf Abruf sind, meistens bei den 450-Euro-Kräften", sagt Sperling. Und das alles müssten die Arbeitgeberinnen und -geber jetzt neu vornehmen.

Das heißt konkret: Es reicht nicht mehr, im Vertrag als Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche anzugeben – sondern es müssen die genauen Schichtzeiten genannt werden. Dazu kommt, wie viel Geld man für Überstunden bekommt und wann Überstunden überhaupt angeordnet werden dürfen.

Bußgeld bis zu 2.000 Euro

Das gelte insbesondere für Arbeitsverhältnisse, die zum 1. August in Kraft treten oder mit der Verordnung abgeschlossen würden, sagt Sperling. "Für bestehende Arbeitsverhältnisse ist es so, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auffordern kann, diese Daten, die er jetzt vorlegen muss, dem Arbeitnehmer innerhalb von sieben Tagen dann ab Aufforderung mitzuteilen."

Kommt er dieser Forderung nicht nach, droht dem Arbeitgeber pro Fall ein Bußgeld bis zu 2.000 Euro. Das stößt bei Arbeitgeberverbänden auf wenig Begeisterung.

Ute Zacharias ist Sprecherin der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände in Thüringen und kritisiert den hohen bürokratischen Aufwand: "Das heißt im Klartext, dass es nicht, wie es im Referentenentwurf steht, drei Minuten dauert, einen Arbeitsvertrag anzupassen. So ist es nicht. Das dauert nach Berechnungen von Personalabteilungen pro Vertrag 30 Minuten. Aber unabhängig von diesen Zeiten heißt es einfach, dass jeder Vertrag einzeln angefasst und modifiziert werden muss." Und das koste Zeit.

Deutscher Gewerkschaftsbund: Arbeitgeber sollen Verpflichtungen nachkommen

Jana Wömpner hält den bürokratischen Aufwand für überschaubar. Sie arbeitet beim Deutschen Gewerkschaftsbund und ist überzeugt, dass der Gesetzesentwurf so durchgehen wird – neue Richtlinien für Arbeitsverträge begrüßt sie.

Bußgelder als Strafe reichen ihr aber nicht, denn das erfordere immer ein Tätigwerden der Behörden. "Die Arbeitnehmerin selbst könnte ihre Rechte aus dem Gesetz einklagen, das dauert aber und setzt die Arbeitnehmerin auch in Zugzwang. Der DGB würde deshalb Instrumente begrüßen, die präventiv dahingehend wirken, dass Arbeitgeber von vornherein ihren Verpflichtungen nachkommen."

Bis dahin bleibt aber nicht mehr viel Zeit – zumal das Gesetz wohl bis Ende Juni noch gar nicht verabschiedet ist. Der Anwalt für Arbeitsrecht, Kilian Friemel, kritisiert deshalb in einem Interview mit dem Nachrichtenmagazin "Spiegel": Die Bundesregierung habe sich lange nicht für die EU-Richtlinie interessiert. Jetzt, wo mögliche Strafzahlungen drohen, kämen die kalten Füße.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 13. Juni 2022 | 06:00 Uhr

6 Kommentare

M.Arl am 14.06.2022

Ich kommentiere mir selbst und bestätige was ich vermutet habe. Eine kurze Recherche im Netz + Telefonat mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Selbst nach Anpassung des NachwG, welches hier betroffen ist, bleibt im Abschluss im §2 Abs 1 Punkt weiterhin bestehen: [...] In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: [...] 10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Dieser Punkt stand aber auch schon VORHER in diesem Gesetzt und steht jetzt wieder drin. Das große Rufen nach 1000en Änderungen für Arbeitsverträge ist also als genau solches zu sehen. Mehr Rufen als Müssen...

M.Arl am 14.06.2022

Ich kann mir nicht vorstellen, dass hier wirklich die Arbeitsverträge angepasst werden müssen. Ich gehe stark davon aus das dieser Artikel sehr auf eine "oh mein Gott" Reaktion aus ist. Wie so oft auch mittlerweile bei den öffentlich rechtlichen. Mich würde nämlich mal brennend interessieren welcher Arbeitgeber das genau so in seinen Verträgen hat und wie viele Arbeitgeber die hier angesprochenen Themen tatsächlich über Betriebsvereinbarungen geregelt haben. Ich kenne die EU Vorgabe nicht genau, denke mir aber eine Bürokratie die den Biegeradius einer Banane festlegt hat bestimmt nicht an die Mitbestimmungspflichten und Rechte eines BR gedacht und die Möglichkeiten solche Themen über Betriebsvereinbarungen zu lösen. Ich zweifele hart daran, das mit einem solchen Gesetz Betriebsvereinbarungen null und nichtig werden und solche Themen nur noch in den Arbeitsverträgen geregelt werden dürfen... Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

Alte Liebe MD am 13.06.2022

,,Vor drei JAHREN hat die EU eine Arbeitsbedingungsrichtlinie erlassen,...."
Man beachte das, und jetzt 5 vor 12 ist das Geschrei groß. Um was haben sich die Arbeitgeber seit der Bekanntgabe gekümmert ?

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