Geld oder Gutschein?

28. April 2020, 21:40 Uhr

Ob Reisen, Konzerte, Fußball-Spiele oder die Mitgliedschaft im Fitnessstudio: Die Corona-Krise hat vieles auf Eis gelegt? Doch was ist mit dem Geld, das dafür schon bezahlt wurde? Stellen Sie Ihre Fragen zu diesem Thema in unserem Chat. Von den mitteldeutschen Verbraucherzentralen erwarten wir dazu folgende Rechtsexpertinnen und experten:
Simone Meisel von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt,
Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen und
Claudia Neumerkel von der Verbraucherzentrale Sachsen

Dienstag, 28. April, ab 20:00 Uhr

Bild: Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, Verbraucherzentrale Thüringen, Verbraucherzentrale Sachsen, MDR

  • Moderatorin: Ich begrüße alle zum Chat "Geld oder Gutschein".
  • Moderatorin: 20 Uhr starten wir.
  • Moderatorin: Sie können aber bereits jetzt Ihre Fragen zum Thema loswerden.
  • Moderatorin: So funktioniert es: Ihre Frage erscheint mit der Antwort des Experten dann gemeinsam im Chat.
  • Moderatorin: Im Chat geben Simone Meisel, Claudia Neumerkel und Ralf Reichertz von den mitteldeutschen Verbraucherzentralen Antworten.
  • Moderatorin: In zehn Minuten geht es los.
  • Ralf Reichertz: Hallo, ich möchte zunächst auch alle Teilnehmer_innen begrüßen, und hoffe, alle Fragen beantworten zu können
  • Moderatorin: Ich begrüße zunächst noch einmal unsere drei Experten.
  • Moderatorin: Dann kann es losgehen.
  • Moderatorin: Ich wünsche allen einen spannenden Chat.
  • karlcool: Wie regeln wir die Beiträge für das Fitnessstudio ? Kann ich die einfach stoppen ?
  • Ralf Reichertz: Solange die behördlichen Anweisungen existieren, werden beide Seiten von ihrer Leistungspflicht frei. Sie müssen die Beiträge - solange die behördlichen Anweisungen existieren - nicht bezahlen. Wir regen an, den Vertrag um die Dauer der Schließzeit zu verlängern, und dann entsprechend die Entgelte zu zahlen. Bei Krankheit ruht in der Regel der Vertrag auch für die Dauer der Krankheit. Das würde ich hier übertragen
  • Fan: Ich habe Eventim wg. Roland Kaiser in Zwickau schon 2x angeschrieben. Nichts rührt sich, keine Reaktion. Wie kommt man dem bei?
  • Claudia Neumerkel: Das wird schwer. Eher den Anbieter, steht i.d.R. unten auf der Karte, anschreiben. Eventim ist nur der Vermittler.
  • Lutz: Muss ich als Dauercamper in Thüringen den vollen Jahresbeitrag an den Zweckverband zahlen wenn der Platz seit Wochen für Alle gesperrt ist? Danke
  • Ralf Reichertz: Ich denke, hier muss man differenzieren. Ihr Wohnwagen steht ja wohl auf dem Campingplatz. Sie durften nur nicht zu dem Wohnmobil. Sie zahlen doch ein Entgelt dafür, dass ihr Wohnwagen auf dem Platz steht.
  • Flo: Hallo zusammen, der Veranstalter Kaiser Reisendienst Zwickau zahlt trotz Absage der Reise vor mehreren Wochen die gesamte Zahlung - nicht nur Anzahlung - trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung auch per Einschreiben- nicht zurück. Warum soll ich als Kunde das unternehmerische Risiko tragen und vielleicht einen Gutschein erhalten ohne weiteren Urlaubswunsch bei diesem Veranstalter und ohne jede Sicherheit? Ich bin keine Bank die zinslos und ohne jegliche Absicherung Geld zur Verfügung stellt.
  • Claudia Neumerkel: Ihre Reaktion ist sehr verständlich. Trotzdem nicht aufgeben. Zur Not überlegen, ob das gerichtliche Mahnverfahren für Sie Frage kommt. Näheres dazu findet im Netz oder bei einem Anwalt, (wenn rechtsschutzversichert).
  • Costabrava: Hallo, mit meiner Familie habe ich für Ende Mai eine Woche Urlaub in einer spanischen Ferienwohnung über eine spanische Reiseagentur gebucht. Die Anzahlung habe ich bereits getätigt. Und da wir denken, dass wir die Reise nicht antreten können: Bekommen wir unsere Anzahlung zurück oder müssen wir eine Verlegung der Reisedaten oder einen Gutschein akzeptieren?
  • Simone Meisel: Wahrscheinlich ist davon auszugehen, dass spanisches Recht gilt. Das macht die Sache nicht unbedingt einfacher. Informieren Sie sich über das EVZ (Europäisches Verbraucherzentrum) wie die Rechtslage nach spanischem Recht ist. Und nehmen Sie auf jeden Fall Kontakt mit Ihrem Vermieter auf und lassen Sie sich über die Lage vor Ort informieren. Abzuwarten ist auch die Entscheidung des Auswärtigen Amtes, ob die weltweite Reisewarnung auch nach dem 03.05. weiter gilt.
  • Moderatorin: Ich begrüße alle noch dazu gekommenen Chatter.
  • Brachi: Guten Abend, wir hatten Handballkarten für Köln Ende Mai. Nun ist die Veranstaltung auf Ende Dezember verschoben. Zu diesem Zeitpunkt möchten wir aber nicht Teilnehmen, können wir das Geld zurück verlangen?
  • Claudia Neumerkel: Ja, derzeitige Rechtslage. Sofern eine Gesetzesänderung in Kraft tritt, wird es schwieriger.
  • rolfi: ich muss am 15.05 den restbetrag zum ferienplatz aqm 15.06 überweisen.da die reise warscheinlich nicht stattfindet weiss ich nicht was ich machen soll.
  • Claudia Neumerkel: Kommt darauf, ob die Reise innerhalb von Deutschland stattfinden soll. Wenn nein, die Restzahlung (unter Verwies § 321 BGB) verweigern, wenn absehbar ist, dass das Reiseland nicht befahren werden kann.
  • Trude: Muss ich als Dauercamper in Thüringen den vollen Jahresbeitrag an den Zweckverband bezahlen obwohl der Platz seit Wochen für Alle gesperrt ist? Danke.
  • Ralf Reichertz: Sie zahlen doch dafür, dass Ihr Wohnmobil auf dem Campingplatz steht. Das tut er doch auch, wenn Sie den Campingplatz aufgrund der behördlichen Anweisung nicht betreten dürfen. Ich denke, dass Sie den Jahresbeitrag zahlen müssen.
  • Ulrich S: Ich will im Juli nach Australien fliegen. Halten Sie das noch für möglich? Was sollte ich tun. es ist eine Pauschalreise
  • Simone Meisel: Diese Frage kann man gegenwärtig nicht seriös beantworten. Es bleibt zunächst abzuwarten, wie das Auswärtige Amt über weitere Reisewarnungen Anfang Mai befinden wird. Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter auf, um zu erfahren, ob die Reise überhaupt stattfinden wird.
  • Schmidt Jörg: Urlaub Malediven schon Mitte Januar gebucht. Start soll Mitte Juli sein. Wie lange sollen wir noch auf eine Stornierung warten ?
  • Claudia Neumerkel: Sie könnten theoretisch auch jetzt stornieren. Die Reise ist nach der derzeitigen Situation nach wie vor gefährdet.
  • Ulrich S: Ich wollte Pfingsten an die Ostsee in ein Ferienhaus. Denken Sie, dass kann stattfinden? Wenn nein, bekomme ich meine Anzahlung zurück?
  • Claudia Neumerkel: Hier sollte in der Tat noch etwas gewartet werden. es kann sein, dass Deutschland die Auflagen lockert und dann fällt der Stornogrund wegen höherer Gewalt weg. Ansonsten haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung.
  • Herr Weise: Unsere Reise haben wir bereits im September 2019 gebucht und auch angezahlt. Diese Flußkreuzfahrt sollte am 08.06.20 beginnen und das entsprechende Reiseunternehmen sagte bis 31.05.20 alle Reisen ab. Müssen wir jetzt, wie gefordert, die Gesamtzahlung bis 30 Tage vor Reisebeginn noch bezahlen, oder...?
  • Claudia Neumerkel: Es ist nicht ersichtlich, wohin die Reise gehen sollte? wenn nur innerhalb Deutschlands, sollte abgewartet werden. ansonsten bleibt die Reise nach wie vor gefährdet und Sie können die Anzahlung verweigern, Unsicherheitseinrede.
  • ich: Hallo ich habe im Januar 2020 eine Kreuzfahrt im Mittelmeer gebucht mit Busanreise von Deutschland aus, einschl. Einer Zwischenübernachtung in Italien. Geplante Reise 14.8.-22.8.20. Anzahlung ist erfolgt, die Restzahlung ist bis 13.7.20 fällig. Bis 26.6.20 ist eine Stornierung möglich, allerdings mit 25% von mir zu tragen. Ungern will man unnötig Geld verlieren, ist §321 bgb evtl. Ein Hintertürchen um die Restzahlung hinauszuzögern, sofern die Lage weiterhin so ist wie derzeit ?
  • Simone Meisel: Letztlich müssen Sie entscheiden, wie Sie vorgehen wollen. Bis zum Zeitpunkt der Restzahlung ist noch Zeit. Bis dahin wird klar sein, ob die Reise überhaupt stattfinden wird. Bei einem Rücktritt durch den Veranstalter kämen Sie kostenfrei raus. Gegenwärtig wären bei einer Stornierung Ihrerseits tatsächlich die Stornokosten zu zahlen.
  • Moderatorin: Ich hatte im April einen Flug in die USA gebucht. Dort wurde schon im März ein Einreisestopp verkündet. Da war alles schon bezahlt. Was passiert jetzt?
  • Moderatorin: Die Frage kam von "Reisende77".
  • Flor: Thema Kaiser Reisedienst - das gerichtliche Mahnverfahren oder Zahlungsklage wäre mir Vorsicht zu genießen da die Bundesregierung immer noch die Gutscheinlösung befürwortet - trotz Absage der EU - es werden vorsätzlich Verträge gebrochen...
  • Claudia Neumerkel: Das stimmt, indirekt. Das Mahnverfahren bleibt dennoch die schnellste Möglichkeit, an einen Titel zu gelangen. Und zur Gutscheinlösung Reisen ist zu sagen, dass ein solches Vorhaben jur. gesehen, eigentlich nicht möglich ist.
  • Sonne: Guten Abend, sehr geehrte Damen und Herren wir haben im August in Bayern eine Ferienwohnung gebucht, Kosten 1300, 00 Euro. Eine Anzahlung haben wir noch nicht geleistet. In unserer Familie gibt es mehrere Personen, die zur Hochrisikogruppe gehören und wir wollten unsere Reise vorsorglich stornieren. Daraufhin teilte uns die Vermieterin mit, dass dann Stornierungskosten von mindestens 90% zum jetzigen Zeitpunkt anfallen würden.Was würden Sie uns raten?
  • Ralf Reichertz: Ich rate Ihnen noch nicht zu stornieren und abzuwarten, wie sich die Lage entwickelt. Sollte die Situation für Bayern bleiben - sprich Ferienwohnungen nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt werden dürfen, müssten Sie keine Entgelte zahlen. Wollen Sie unbedingt stornieren: ich halte Stornokosten von 90 % zum jetzigen Zeitpunkt für zu hoch. Sie sollten in ihrem Schreiben als Begründung covid-19 benennen und zusätzlich mit Wegfall der Geschäftsgrundlage §313 BGB argumentieren.
  • okay: Wir hatten für Anfang September für eine Woche Südtirol gebucht und auch schon angezahlt. Wie würden sie mir raten weiter zu verfahren
  • Simone Meisel: Entweder Sie stornieren, dann natürlich mit finanziellen Einbußen oder Sie warten ab, wie dann die Lage am Urlaubsort ist und vor allem, ob eine Einreise überhaupt möglich ist. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Vertragspartner auf.
  • ich1: Vielen Dank für die Antwort auf meine Frage (ich) Sie ist konform mit meinen Gedanken/Vermutungen Ich folge noch ein wenig ihrem Chat
  • Moderatorin: Vielen Dank!
  • Schmidt Jörg: Aber da fallen ja für mich Storno Kosten an.
  • Claudia Neumerkel: Aber nur, wenn die Reise dann doch stattfinden sollte. Und zwar so, wie vertraglich vereinbart. Diese Chance ist eher gering. Sie könnten auch abwarten, bis der Anbieter storniert, das wird regelmäßig aber erst kurzfristig geschehen.
  • Hugo: Ich habe ein privates Ferienhaus gemietet. Ich habe fristgemäß storniert, der Vermieter verweigert die die Rückzahlung der Anzahlung und bietet nur einen Gutschein an. Ist das rechtens ?
  • Claudia Neumerkel: Nein.
  • Martina: Guten Abend in die Runde. Gibt es ein Sonderkündigungsrecht für Risikogruppe (Lungenkrebs vor 3 Jahren) Habe im Januar eine Rom-Reise mit meiner Enkeltochter für Augustferien gebucht. Bekomme ich die Anzahlung dieser Pauschalreise zurück?
  • Simone Meisel: Es gibt leider kein Sonderkündigungsrecht. Sie können die Reise stornieren, dann allerdings mit Zahlung von Stornogebühren. Je eher Sie das tun, umso geringer sind die Gebühren. Schauen Sie in Ihre Reisebedingungen.
  • ich1: Ist zu erwarten dass die EU dem Anliegen unserer Regierung in diesem Jahr noch entsprechen wird, für ausgefallenen Reisen nur Gutscheine auszustellen?
  • Claudia Neumerkel: Dafür müssten wir eine Glaskugel haben. Unserer Auffassung nach, hat die EU aber eine klare Absage erteilt und wird daran festhalten.
  • Andreas: Guten Abend ,meine Frau und ich buchten im Januar 20 für Ende Mai 3 Wochen Sardinien .Alles muss storniert werden ,so auch die Auto Fähre. Im Januar Frühbucherpreis ca. 200 € hin und zurück .Sie bieten jetzt nur einen Gutschein für nächstes Jahr an (Gültigkeit ein Jahr).Wir finden das nicht sehr kulant ( EU reiserecht und Gutscheine sind doch 3 Jahre gültig ) ?
  • Ralf Reichertz: Sie müssen sich nicht auf einen Gutschein einlassen. Das EU-Recht besagt, dass Sie bei einer Stornierung der Reise wegen außergewöhnlichem Ereignis, Ihr Geld zurückerhalten. Ein Gutschein geht nur mit Ihrer Zustimmung. Auch das deutsche Recht besagt: Geld zurück, und zwar binnen 14 Tagen nach Stornierung der Reise (wie auch EU-recht)(§651h Abs.5 BGB). Sie sollten den Reiseveranstalter darauf hinweisen und ggf. das gerichtliche Mahnverfahren androhen.
  • Matthias HO: Guten Abend wir haben gestern unsere Reiseunterlagen bekommen Restsumme wurde auch schon abgebucht der Flug würde am 25.05.2020 nach Antalya gehen aber wie wir alle wissen geht voraussichtlich kein Flug . Meine Frage soll ich stornieren oder abwarten was mir der Reiseveranstalter anbietet
  • Claudia Neumerkel: Gibt bei beiden Wegen ein Für und Wider. Wenn sie jetzt stornieren, wird der Veranstalter einen Grund haben, Ihre Storno wegen "Angst" mit Gebühren zu versehen. Das ist nicht rechtens. ansonsten müssten Sie abwarten, bis der Anbieter, erst kurz vor Antritt, die Reise stornieren wird.
  • Ulrich S: Macron will erst am 11.5. entscheiden, ob Frankreich bereist werden kann. Ich aber nur bis 30.4. kostenfrei stornieren. Was raten Sie mir?
  • Simone Meisel: Das müssen letztlich Sie entscheiden. Wie die Entscheidung aussehen wird, ist offen. Ist eine Einreise zum Reisezeitpunkt nicht möglich, wären Sie kostenfrei raus.
  • Bruno: Liebes MDR Team, wir haben bei der Lufthansa im Juli unsere Flüge nach Alicante/Spanien gebucht und bezahlt. Leider haben wir einen Tarif gewählt, der nicht stornierbar ist. Meine Frage ist, ob die eigentlich nicht stornierbaren Flüge aufgrund von Corona jetzt doch stornierbar sind, weil es wohl nicht möglich sein wird, im Sommer nach Spanien zu fliegen und wenn ja, wie die Stornierung erfolgen kann, weil online und per Telefon nicht möglich. Dankeschön für Ihre Antwort.
  • Ralf Reichertz: Sie müssen abwarten, wie sich die Situation entwickeln wird. Sollte der Flug stattfinden, müssten Sie ihn bezahlen. Sollte der Flug nicht stattfinden und annulliert werden, haben Sie einen Anspruch darauf Anzahlungen binnen 7 Tagen erstattet zu bekommen. Aktuell kann keiner sagen, was im Juli sein wird. Sofern Sie noch keinen Zahlungen vorgenommen haben, sollten Sie diese mit Hinweis auf §321 BGB zurückbehalten.
  • reisende77: Ich hatte im April einen Flug in die USA gebucht. Dort wurde schon im März ein Einreisestopp verkündet. Da war alles schon bezahlt. Was passiert jetzt?
  • Claudia Neumerkel: Fordern sie die Airline auf, das Geld zurückzuzahlen. Die Airline muss (eigentlich) innerhalb von 7 tagen zahlen. Setzen sie eine kurze Frist. Oder reichen sie die Storno bei der Bank ein, wenn mit Kreditkarte bezahlt.
  • Andi: Habe über Check 24 einen Mietwagen im Sommer in Spanien gemietet. Ist es besser, diesen jetzt wieder zu stornieren oder besser erst einmal abwarten, wie sich die Situation entwickelt?
  • Ralf Reichertz: Sie sollten unbedingt abwarten, da nicht ganz sicher ist, wie sich die Situation entwickeln wird.
  • kel: Hallo, wir haben für August ein Apartment in der Slowakei direkt gebucht und bereis bezahlt. Bekommen wir das Geld zurück , wenn die Einreise durch die Slowakei verboten wird?
  • Simone Meisel: Hier stellt sich die Frage, welches Recht gilt. Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter und versuchen Sie eine Einigung, ggf. Verschiebung des Reisedatums zu erreichen.
  • Moderatorin: Ich begrüße alle noch dazugestoßenen Chatter.
  • Moderatorin: Wir sind gespannt auf Ihre Fragen.
  • Costabrava: Wie groß sind die Erfolgsaussichten bei Stornierungen in Spanien und Geld zurück bei der Anzahlung nach Ihrer Einschätzung?
  • Claudia Neumerkel: Pauschale antworten sind schwierig. Erfolgsaussichten bestehen immer, es gibt Veranstalter, welche durchaus auszahlen. wie groß diese sind, kann man leider nicht genau einschätzen.
  • Loerchen61: Guten Abend Eine Frage Wir haben für den 22.08.20 Eintrittskarten für ein eine Schlagerparty in Löbau Was wird damit und wie sollen wir uns verhalten?
  • Claudia Neumerkel: Bitte kontaktieren sie den Veranstalter oder den Verkäufer und fragen Sie dort nach.
  • schumi: Guten Abend, Reiseantritt wäre 6.5. gewesen. Restzahlung war fällig bis 11.4. Reiseabsage durch Reiseunternehmen am 17.4. mit Angebot eines Wertgutscheins. Dies von uns abgelehnt mit der Bitte um Überweisung des Geldes. Unternehmen beruft sich auf Leistungsverweigerungsrecht gemäß Art. 240 § 1 Abs. 2, 3 EGBGB, bietet wieder Gutschein an. Wir lehnen ab und bitten um Überweisung bis Ende Mai. Keine Reaktion, sondern Erhalt des Gutscheines heute. Was ist unser Recht? Müssen wir Anwalt nehmen?
  • Simone Meisel: Einen Gutschein müssen Sie nicht annehmen. Setzen Sie nochmal nachweisbar eine Frist - konkretes Datum - für die Rückzahlung des Reisepreises. Verstreicht die Frist erfolglos, müssten Sie Ihre Forderung tatsächlich gerichtlich einklagen. Ein Rechtsanwalt kann natürlich hilfreich sein, kostet aber auch weiteres Geld.
  • stoni: Sehr geehrte Damen und Herren, vom 20.05. bis 25.05. habe ich ein Ferienhaus im Centerparc Bispinger Heide für 4 Erwachsene und zwei Kinder gebucht. Ich vermute, dass zu diesem Zeitpunkt nicht viele Möglichkeiten bestehen, mit den Kindern an den Aktivitäten teilzunehmen. Dazu kommt, dass meine Frau und ich zur Risikogruppe gehören. Kann ich mein Geld zurück verlangen?
  • Ralf Reichertz: Sie sollten genau beobachten, wie die Verfügungen in dem Bundesland zum Zeitpunkt der Reise sein werden. Aktuell gehen die Hinweise nur bis zum 3.5.2020. Wie genau es weiter gehen wird, soll sich noch diese Woche entscheiden. Sollte ein behördliches Verbot von Übernachtungen touristische Zwecke weiter bestehen, können liegt § 651 h Abs. 3 BGB vor , und Sie können Ihr Geld zurückverlangen. Außerdem würde Unmöglichkeit vorliegen, und beide Parteien würden von ihren Pflichten frei.
  • Egbert: Flußkreuzfahrt im September 2019 gebucht und auch angezahlt. Reisebeginn wäre am 08.06.20. Reiseunternehmen hat alle Reisen bis 31.05.20 abgesagt. Müssen wir die Restzahlung noch leisten oder...wie sollen wir uns verhalten.
  • Simone Meisel: Spielen Sie auf Zeit. Es ist sicherlich unwahrscheinlich, dass im Juni eine Kreuzfahrt stattfinden wird. Erheben Sie zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt für die Restzahlung die sog. Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB.
  • OpaGerhard: Wir haben eine Pauschalreise mit Reisebeginn 8.6.2020 bei Hurtigruten am 14.4.2020 storniert. Es gelten noch die Einreiseverbote für Norwegen. Hurtigruten haben die Stornogebühren (10%) als Guthaben eingesetzt, was wir nicht vereinbart haben. Bis heute ist keine Gutschrift auf unserem Konto, trotz mehrmaliger Mahnungen. Was kann ich tun?
  • Claudia Neumerkel: Sie können evtl. nochmals ihre persönliche Lage (oder ggfls. die wirtschaftliche) geltend machen und mit gerichtlichem Mahnverfahren drohen und dieses nach fruchtlosem Fristablauf auch lostreten, sofern Ihnen das Kostenrisiko genehm ist.
  • Ralf Reichertz: @stoni: sollte das Verbot aufgehoben werden, können Sie nicht mehr kostenlos stornieren. Auch wenn im Umfeld bestimmte Leistungen nicht in Anspruch genommen werden können reicht dies nicht aus. Lediglich, wenn eine größere Anzahl an Angeboten von Center Parc nicht genutzt werden kann, läge ein Mangel vor, und Sie könnten wegen dieses Mangels u.U. vom Vertrag zurücktreten.
  • Moderatorin: Das Thema brennt vielen unter den Nägeln. Die Experten tippen alle eifrig!
  • Brigitte: Was ist mit der reiserücktrittsversicherung für stornieren schiffsreise?vers.wurde am 8.2.gemacht und 8.4.wurde von Aida abgesagt. Bekomm ich das Geld zurück gezahlt werden?
  • Claudia Neumerkel: Nein, hier sehe ich keine Chance. die Versicherung deckt nur andere Risiken ab.
  • steve: Guten Abend, ich hatte für März Konzertkarten für 2 Veranstaltungen Gesamtwert von ca. 280,00 €. Ich habe mehrfach schriftlich an EVENTIME in Bremen meinen Widerspruch mitgeteilt und auf Rückerstattung gebeten. Auf alle Schreiben seit 17.03.2020 erfolgte keine Reaktion bis auf eine jeweilige Lesebestätigung. Rechtlich weiss ich das ich korrekt gehandelt habe.
  • Claudia Neumerkel: Hatten Sie den Veranstalter kontaktiert und evtl. ihre Situation geschildert, und warum sie das Geld auch wirklich benötigen?
  • peti55: Wir haben im August eine Schiffsreise gebucht, die über mehrere Länder geht. z.B. Schweden und St.Petersburg. Was wenn für mindestens 1 Land eine Reisewarnung ausgesprochen wird. Können wir kostenfrei zurücktreten?
  • Simone Meisel: Hier steht die Frage, welche Reisemöglichkeiten zu diesem Zeitpunkt bestehen. Sie sollten die Seiten des Auswärtigen Amtes zur Kenntnis nehmen. Noch ist es zu zeitig, hier eine seriöse Aussage zu treffen. Jetzt kostenfrei zurücktreten wollen, klappt nicht.
  • Steph: Sie haben hier bereits geschrieben, dass Aussagen zu späteren Reiseterminen nur schwer zu beantworten sind. Wir haben für Ende Juli die Türkei gebucht und ich würde am liebsten absagen, allerdings ist die Stornierungsgebühr so hoch, dass ich hoffe, dass das Auswertige Amt die Reisewarnung für die Türkei aufrecht hält. Wie schätzen Sie die Lage ein?
  • Ralf Reichertz: Wenn ich Aussagen von Ärzten / dem Außenminister in den Medien lese, dürfte es wohl sein, dass eine Reise in die Türkei im Juli nicht möglich sein wird. Aber: das ist Glaskugel. Ich würde wirklich abwarten, wie sich die Situation entwickeln wird. Ausstehende Zahlungen würde ich allerdings unter Hinweis auf § 321 BGB nicht tätigen.
  • schumi: Hallo Frau Meisel, danke für die Antwort , Kann man für so etwas die Rechtschutzversicherung in Anspruch nehmen?
  • Simone Meisel: Fragen Sie Ihre Versicherung an, ob diese Deckungszusage erteilt.
  • Moderatorin: Für alle neu dazu gestoßenen Chatter: Im Chat geben Simone Meisel, Claudia Neumerkel und Ralf Reichertz von den mitteldeutschen Verbraucherzentralen Antworten.
  • Renate: Hallo! Wir hatten einen Urlaub im Mai in den USA gebucht welcher jetzt abgesagt wurde. Eine Anzahlung war selbstverständlich geleistet. Diese haben wir zurück gefordert, das Reisebüro meldet sich aber nicht auf Mails und auch nicht auf Einschreiben. Was kann man machen?
  • Simone Meisel: Die Rückforderung der Anzahlung muss gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen.
  • Petra: Petra:Ich habe im Januar eine Reise nach Kos gebucht und angezahlt.Die Restzahlung ist Anfang Juni fällig.Soll ich bezahlen oder abwarten?Bei einer Stornierung würde ich auf den Stornokosten Sitzen bleiben?
  • Claudia Neumerkel: Das müssen sie selbst entscheiden, es gibt immer ein Für und Wider. es ist leider nicht ersichtlich, wann genau ihre Reise begonnen werden soll. sollte sie im Juli beginnen, ist sie leider nach wie vor gefährdet. sofern sie wissen, dass sie nicht reisen werden, können sie bereits jetzt stornieren.
  • peti55: Wir haben Karten für ein abgesagtes Konzert. Ersatzter min wurde bereits mitgeteilt - im Febr.2021 Da wir 83,80 und 70 Jahre alt sind möchten wir eine Rückzahlung. Kann man das verlangen?
  • Claudia Neumerkel: Ja, bitte geben sie ihr Alter an und belegen dieses im Notfall bei Veranstalter.
  • Sonnenblume: Die Klassenfahrt unserer Schule (Abschlussfahrt) ist abgesagt worden. Welche Regeln gelten für das bereits bezahlte Geld?
  • Ralf Reichertz: Sie können das Geld vom Reiseveranstalter erstattet verlangen, wenn die Reise aktuell wegen covid-19 storniert wurde (die Reise bis zum3.5.2020 hätte stattfinden sollen). Sollte die Reise aufgrund der Vorgabe des Ministeriums, dass keine Schulfahrten stattfinden sollen, von der Schule storniert worden sein kommt es darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass zum Zeitpunkt der Reise, diese erheblich beeinträchtigt ist (§651h Abs. 3 BGB).Einige Länder gesagt, die Stornokosten zu übernehmen.
  • Ecki: Wir wollten vom 3.8.-8.8.eine Busreise nach Österreich machen.Bis jetzt bekamen wir noch keine Nachricht vom Veranstalter
  • Simone Meisel: Es ist auch zu früh für eine seriöse Aussage. Prüfen Sie regelmäßig die Homepage Ihres Reiseveranstalters, dort finden Sie Informationen, ob die Reisen stattfinden oder nicht. Aber noch müssen Sie abwarten...
  • 4711wj: Unsere Reise wurde vom Veranstalter - trendtours -, ohne uns vorher zu kontaktieren, in das Jahr 2021 verschoben und die Anzahlung wurde auf diese Reise umgebucht. Wir möchten aber diese Reise nicht mehr durchführen. Wir haben dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt, dass wir die Reise 2021 nicht mehr wollen und er uns unverzüglich die Anzahlung zurück überweisen soll. Das ist jetzt eine Woche her und wir haben noch nichts gehört vom Veranstalter.
  • Ralf Reichertz: Eine Verlegung ohne Ihre Zustimmung ist nicht zulässig. Es bedarf Ihrer Zustimmung. Die Reise wurde abgesagt: Sie können Ihr Geld zurückverlangen. Die Zahlung muss binnen 14 tagen nach Absage erfolgen (§651 h Abs. 5 BGB). Teilen Sie dies dem Reiseveranstalter mit und drohen Sie ihm ggf. das gerichtliche Mahnverfahren an.
  • Mario: Guten Abend, ich habe eine Frage. Ich habe für den 21.Mai 2020 privat über das Internet in der O2 Arena in Prag Konzertkarten gekauft. War bislang nie ein Problem und haben schon ein tolles Konzert in den letzten Jahren dort erlebt. Bislang wurde das Konzert für Mai 2020 noch nicht abgesagt oder eine Verschiebung der Veranstaltung bekannt gegeben. Ich habe gelesen, dass auch keine Einreise nach Tschechien möglich ist. Da wäre ja der Konzertbesuch gar nicht möglich? Welche Möglichkeiten habe ich?
  • Claudia Neumerkel: Ganz klar, warten Sie bitte ab, dass der Veranstalter reagiert. Eine andere Lösung ist hier nicht ersichtlich. sofern die Buchung nach deutschem Recht erfolgte, müssen wir alle auch abwarten (leider), was der Gesetzgeber dazu regeln wird.
  • JHS: Hatte Flug am 9.4.20 nach Thailand gebucht. Habe nicht storniert. Stornierung ist dann durch ThaiAir nach Einreisestopp gekommen, dann Info durch ebookers, wo gebucht wurde, das laut den Regelungen der Fluggesellschaft vorgegangen wird. Dies läuft dann auf Gutschein hinaus, genauere Infos folgen noch. Ebookers gehört zu Expedia mit Sitz in USA. Gilt hier der Anspruch auf Rückzahlung ebenfalls wegen Nichterfüllung der Leistung bzw. europäisches Recht?
  • Simone Meisel: Ohne Blick in die vereinbarten Flugbedingungen kann das nicht beantwortet werden. Entscheidend ist tatsächlich, welches Recht gilt.
  • Regina: Ich hatte für Ostern Hin-und Rückflug nach GB mit Ryanair gebucht. Die Fluggesellschaft hat die Flüge storniert und die Möglichkeit der Rückerstattung ei geräumt. Jetzt habe ich dafür Gutscheine erhalten, die ich nicht möchte. Ryanair will erst Rückerstattung, wen die Zeit für den Gutschein (31.3.21) abgelaufen ist. Wie komme ich zu meinem Geld?
  • Claudia Neumerkel: Wird schwer, da Buchung evtl. nicht nach deutschen Recht erfolgte. Machen sie der Airline ihre Situation klar und gehen sie ihm auf den Nerv oder geben sie evtl. die Akte an einen Anwalt ab. Beim letzteren müssen Sie bitte das Kostenrisiko mit den Kosten der Tickets abwägen.
  • Cornelia: Wir haben Ende Mai eine Reise nach Ägypten gebucht. Die Restzahlung soll am 30.4.per Kreditkarte abgebucht werden. Haben wir eine Chance dieses noch zu verhindern? Das Reisebüro stellt sich"tot".
  • Ralf Reichertz: Sie sollten Ihr Kreditkartenunternehmen kontaktieren und der Abbuchung widersprechen. Ggf. sollten Sie überlegen, ob eine (vorübergehende) Sperrung in Betracht kommt. Außerdem dürfte hier das Chargeback-Verfahren greifen. Klären Sie dies mit dem Kreditkartenunternehmen. Teilen Sie hierzu dem Reiseveranstalter - schriftlich - mit, dass Sie die Unsicherheitseinrede gem.§ 321 BGB erheben und eine Belastung der Kreditkarte unzulässig ist. Teilen Sie dies auch dem Kreditkartenunternehmen mit.
  • Ilona: Wir haben vom 19.6. bis 03.7.eine Flugreise nach Zypern gebucht.Anzahlung haben wir gemacht.Am 22.5.ist die Restzahlung fällig.Müssen wir diese zahlen?Bis heute haben wir noch keine Info über eine Stornierung erhalten.
  • Simone Meisel: Abwarten. Das Auswärtige Amt wird für den Zeitraum nach dem 03.05. eine neue Entscheidung hinsichtlich der Reisewarnungen treffen.
  • Thomas: Wir hatten einen Mietvertrag für ein Wohnmobil und wollten nach Kroatien. Wir wollten den Veetrag auf nächstes Jahr umbuchen, anstatt hat uns der Wohnmobilvermieter einen Gutschein, nur zur Verrechnung, ausgestellt oder wir sollten Stornogebühren bezahlen. Was ist aber, wenn es den Wohnmobilvermieter nächstes Jahr nicht mehr gibt?
  • Claudia Neumerkel: Bei Wohnmobilverträgen sind sie jur. schlechter gestellt, da der Zweck- die Vermietung des Mobil- trotzdem erreicht werden kann- das Insolvenzrisiko verbleibt bei Ihnen, egal wie man den Fall betrachtet.
  • Renate: Das haben wir getan. Reiseveranstalter ist trendtours (Reisebüro)
  • Simone Meisel: Wenn nicht zurückgezahlt wird, bleibt nur der Gerichtsweg. Versuchen Sie es zunächst nochmal mit Einschreibeeinwurf und unter Fristsetzung, den Veranstalter zur Zahlung zu bewegen.
  • nirtakenna: Meine Eltern haben für August eine Schiffsreise gebucht. Nunmehr möchten Sie aufgrund der aktuellen Lage nicht mehr reisen. Der Veranstalter meint abwarten, ansonsten wären 35% fällig. Was raten sie
  • Simone Meisel: Der Rat des Veranstalters ist vollkommen richtig. Wollen Ihre Eltern auf Nummer sicher gehen, dann mit Stornokosten. Ansonsten gilt es abzuwarten.
  • Matthias: Meine Frage: Die Reise findet statt, aber ich bin kurzfristig vor Abreise wegen covit 19 in Quarantäne gesetzt. Die Reise ist bereits bezahlt, was wird mit meinem Geld?
  • Ralf Reichertz: Wenn Sie krankheitsbedingt nicht an der Reise teilnehmen können, müssen Sie trotzdem die Stornokosten zahlen. Sie würde die Reise ja stornieren. Die Stornokosten sind umso höher, je später die Reise storniert wird. Eine Reiserücktrittskostenversicherung dürfte wahrscheinlich nicht eingreifen. In vielen Bedingungen findet sich eine Pandemie-Klausel. Dies führt dazu, dass der Versicherungsschutz bei Personen, die an der Krankheit der Pandemie erkrankt sind, die Versicherung nicht in Anspruch
  • Moni: Liebes MDR Team,wir haben eine Busreise nach Südtirol vom 30.Mai bis 07.Juni gebucht.Die Restzahlung ist am 03.05.2020 fällig.Ich habe den Reiseveranstalter angeschrieben,da davon ausgehe das die Reise nicht stattfinden kann.Der Reiseveranstalter besteht auf der Zahlung,da vom Auswärtigen Amt die Reisebeschränkungen nur bis 03.05.2020 vorliegen.Muss ich rechtlich die Restzahlung leisten unter diesen Umständen leisten.Ansonsten die Reise selbst stornieren und Gebühren zahlen.
  • Claudia Neumerkel: Nein, sie sollten nicht anzahlen und sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen. Die Reise ist nach wie vor nicht gesichert. Erheben sie die Unsicherheitseinrede. darüber hinaus ist absehbar, dass die Reisewarnung evtl. auch weiterhin verlängert wird. Ungeachtet dessen, ist der Zustand am Reiseort maßgeblich.
  • ansi1962: Ich habe für Ende einen Flug mit Lufthansa in die USA gebucht! Wenn Lufthansa diesen Flug storniert, bekomme ich dann Geld zurück, da ja Lufthansa seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt?
  • Simone Meisel: Das müsste nach geltender Rechtslage tatsächlich so sein.
  • Ralf Reichertz: @Matthias nehmen können. Betroffenen Reisenden sollten die in den Versicherungsbedingungen prüfen.
  • Martin: Guten Abend, meine Frage: ich habe für Anfang August eine Fähre von Italien nach Griechenalnd gebucht für meine Frau und mich und ein Auto. Es war ein sehr günstiges Frühbucherangebot ohne Stornierungsmöglichkeit. Kann ich die Fahrt jetzt trotzdem stornieren und den Preis zurückerhalten? Mfg, Martin
  • Simone Meisel: Wahrscheinlich nicht. Sie haben die fehlende Stornierungsmöglichkeit akzeptiert.
  • Michael: Guten Abend, ich habe eine Frage bezüglich einer Restzahlung für eine Pauschalreise. Die Reisewarnung gilt bis 3.5. Die Restzahlung ist am 1.5. Die Reise sollte am 31.5. starten... Laut den AGB bin ich im Zugzwang. Wie verhalte ich mich richtig? Vielen Dank
  • Claudia Neumerkel: Das kommt darauf an, was sie wollen und wohin die Reise gehen soll. Reisen ins Ausland bleiben auch nach dem 03.05. stark gefährdet. Es gibt jedoch Tendenzen für Österreich und Schweden, aber auch hier ist vieles noch nicht klar. wenn sie auf jeden fall reisen wollen, warten sie ab, wenn nicht, dann stornieren oder die Unsicherheitseinrede einwenden und den Veranstalter auffordern, ein exakte Zusicherung abzugeben.
  • Magei: Guten Abend besteht die Möglichkeit die Stornokosten für eine stornierte Reise zurück erstattet zu bekommen wenn die Reisewarnung im Juni noch besteht?
  • Simone Meisel: Zumindest wäre es einen Versuch wert. Ob der Reiseveranstalter sich auf eine Rückzahlung freiwillig einlassen wird, ist allerdings fraglich.
  • Thor: Guten Abend, wir wollten im August nach Schweden fahren und haben über eine deutsche Internetseite ein Ferienhaus in Schweden gebucht. Die Anzahlung ging direkt zum schwed. Vermieter und die Fähre habe ich auch separat gebucht...natürlich weit vor der Coronakrise ...wie verhalte ich mich am Besten? Bekomm ich etwas wieder?
  • Ralf Reichertz: Sie müssen abwarten, wie sich die Situation entwickeln wird. Sollte ein Einreisverbot nach Schweden vorliegen, können Sie § 275 BGB einwenden. Sie können dann das Geld für die Ferienwohnung und die Fähre zurück verlangen. Da es sich um eine deutsche Seite gehandelt hat, halte ich deutsches Recht für anwendbar. ich vermute aber, dass es ähnliche Regelungen wie die deutschen auch in Schweden gibt.
  • Brigitte: Aber meiner Meinung müsste doch Aida die Versicherung zurückzahlen?
  • Claudia Neumerkel: Nein, die Aida kann für die Absage ebenfalls nichts, sie trifft kein Verschulden. Und die AIDA ist auch nicht ihr Vertragspartner für die Versicherung, oder?
  • rolfonso: Hallo, habe Flug nach Schottland mit Lufthansa gebucht, 22.05.2020 bis 29.05.2020 und auch bezahlt. Es gibt keine Nachricht von Lufthansa, ob der Flug abgesagt wird, was tun? Grüße von Rolfonso
  • Simone Meisel: Sie müssen dranbleiben und versuchen, Informationen zu erhalten. Entscheidend wird die Aussage zur Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nach dem 03.05. sein.
  • steve: Habe ich alles getan. Auch begründet, dass ich als selbst. Gastronom nicht Ausweichtermine wahrnehmen kann. Funkstille bis heute. Und das von Eventime einer der größten Tiketverkäufer. Ich habe selbst Fristen gesetzt.
  • Claudia Neumerkel: Bitte melden sie sich beim Veranstalter, das wird eine andere Firma sein.
  • schumi: Würde dies eine Rechtschutzversicherung übernehmen?
  • Simone Meisel: Fragen Sie eine Deckungszusage bei Ihrer Versicherung ab.
  • Jüppi: wir haben im Januar 2020 Fahrkarten der dB als Frühbuchrr/Sparpreis für den 26.Mai gebucht. Die Veranstaltung in Hamburg fällt wegen Corona aus.Bekomme ich den Preis der Fahrkarten ersetzt oder einen Gutschein
  • Ralf Reichertz: Die DB hat Kulanzregelungen erlassen. Schauen Sie auf der Seite der DB nach ( https://www.bahn.de/p/view/home/info/corona_startseite_bahnde.shtml ) ob Sie darunter fallen.
  • chrispitti84: Hallo zusammen, es geht um Riverboat-tickets. Veranstaltung 27.März, von Eventim abgesagt welche den Kaufpreis erstatten wollen. Nun bekam ich statt bezahlten 47,10€ nur 36,20€ erstattet. Ist dass Rechtens? Hier die AW von Eventim per Mail: Im Falle einer Veranstaltungsabsage erstatten wir den Ticketpreis, exklusive der Gebühren. Bei den Gebühren handelt es sich um Entgelte für Leistungen, die bereits durch den Veranstalter und durch Eventim erbracht wurden...
  • Claudia Neumerkel: VVk idR schon, nur Vermittlungsgebühren nicht oder Portokosten.
  • Matti192: Ich habe das gerade mit den Systemgebühren/VVK-Gebühren nicht verstanden. Die erhalte ich zurück oder nicht?
  • Claudia Neumerkel: VVK idR schon, nur Versandkosten und (Vermittlungsgebühren) nicht.
  • Paul: Guten Abend, was ist mit den "Vermittlern"? Expedia vermittelt auch Ferienzimmer/Wohnungen und meint jetzt, das müssten wir mit dem Vermieter verhandeln. Der lehnt eine Erstattung ab. (Vermieter in Irland.) Haben wir da keine rechtlichen Möglichkeiten? Danke.
  • Simone Meisel: Ansprechpartner ist letztlich tatsächlich der Vertragspartner. Von Bedeutung ist auch das geltende Recht. Wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale zur Prüfung.
  • fri: Hallo, ich habe am 16.03.2020 ein kostenloses Storno von meinem Reiseveranstalter anex Tours für eine Reise vom 16.04.-27.04.2020 in die Türkei erhalten. geleistet wurde von mir eine Anzahlung. anex tours hält meine Anzahlung fest. Habe schon einige Anrufe durchgeführt, immer nur Ausreden. Was kann ich tun.
  • Ralf Reichertz: Sie können das Geld zurückverlangen. Die Frist zur Rückzahlung durch den Reiseveranstalter beträgt 14 Tage (§651h Abs. 5 BGB). Fordern Sie den Reiseveranstalter zur Rückzahlung auf und drohen ihm ggf. das gerichtliche Mahnverfahren an.
  • schumi: Frau Meisel, mir fällt noch was ein. Das Leistungsverweigerungsrecht, auf das sich Reiseveranstalter beruft. Ist das so rechtmäßig? Könnte mir das Schwierigkeiten bei der Rückforderung machen?
  • Simone Meisel: Nein, lassen Sie sich davon nicht beeindrucken.
  • Mike: Guten Abend! Wie sieht es denn mit Musical Karten aus? Ich hatte diese für Anfang April König der Löwen gekauft... auf die Frage nach Rückerstattung verwies Eventim aber auf die Gutscheinregel der Bundesregierung, die es noch gar nicht gibt. Ich weiß ja nicht mal, ob Eventim oder der Veranstalter nächstes Jahr noch existiert. Warum muss ich dem Veranstalter ein Zinsloses Darlehen gewähren?
  • Claudia Neumerkel: Das ist ja das Argument, mit welchem sich viele erwehren möchten. Sie müssen theoretisch nicht gewähren, drängen Sie den Veranstalter auf Rückzahlung und geben sie persönlich Gründe an.
  • Torsten: Hallo!wir haben im für den Sommer eine fährüberfahrt von Amsterdam nach Newcastle gebucht&bezahlt.stand jetzt ist noch nicht klar ob die Reise stattfindet.auf der Internetseite der rederei wird Kunden die jetzt reisen würden Gutscheine angeboten da zur Zeit keine Fähreverbindung stattfindet.Diese Gutscheine haben allerdings nur eine Gültigkeit von 12monaten sprich von heute an muss meine Reise in spätestens 12 Monaten stattfinden.ist das rechtens?Danke für die Info!
  • Simone Meisel: Das kommt darauf an, was das dort geltende Recht in Ihrem Fall regelt. Wenden Sie sich an das Europäische Verbraucherschutzzentrum (EVZ) um mehr zu erfahren.
  • Bee: ich habe bei OPODO einen Flug von Dresden - Frankfurt mit Lufthansa und ab Frankfurt nach Sao Paulo mit Latam und zurück vom 20.03. - 21.04. gebucht. Der Flug wurde aufgrund von Corona abgesagt. Opodo reagiert auf Anrufe und schriftliche Rückforderung des Flugpreises nicht und das seit Ende März. Was kann ich unternehmen?
  • Claudia Neumerkel: Lufthansa kontaktieren. Frist setzen und persönliche Umstände aufführen. oder versuchen, die Kreditkartenzahlung zu reklamieren.
  • mallorca: Hallo. Wie sieht es aus mit der Rückzahlung einer getätigten Anzahlung für eine Ferienwohnung auf Mallorca?
  • Ralf Reichertz: Sollten Sie die Wohnung aufgrund behördlicher Anweisung /Einreiseverbot oder der Reisewarnung nicht aufsuchen können, können Sie den Reisepreis gem. § 275 BGB (Unmöglichkeit) bzw. §313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) zurück verlangen. Es müßte allerdings noch geprüft werden, ob auf Ihren Fall deutsches Recht anwendbar ist. Dies wäre nicht der Fall, wenn Sie die Ferienwohnung direkt bei dem Anbieter auch Mallorca gebucht haben.
  • Renate: Der Reiseveranstalter -trendtours- meldet sich berechtigte auf Rückforderungen nicht. Was kann man machen?
  • Claudia Neumerkel: haben sie mit Kreditkarte gebucht? dann reklamieren oder sie betreiben das gerichtliche Mahnverfahren oder geben es zu einem Anwalt, Kostenrisiko abwägen.
  • Eisenhetz35: Hallo, Wir haben im Oktober 2019 eine Reise auf Rhodos gebucht. Der Reisetermin ist im Juli 2020. Anzahlung wurde schon geleistet, Restzahlzng erfolgt 4 Wochen vor Reisebegin. Reiseveranstalter ist Alltours. Wie sollen wir uns jetzt verhalten, abwarten oder stornieren? LG Eisenherz35
  • Claudia Neumerkel: Schauen sie sich bitte die Antworten im Chat an, diese Frage wurde bereits mehrfach beantwortet
  • Thomas73: Guten abend ich habe eine pauschalreise gebucht in die türkei mit meiner familie habe Anzahlung schon geleistet im januar undere reise beginnt am 01.06.2020 bis 13.06.2020 nach antalya muss eigentlich bis zum 04.05.2020 rest zahlen muss ich es zahlen ?und wie ist die gesätzlasge dazu und bekomme ich meine Anzahlung zurück? Vielen dank
  • Simone Meisel: Bis 04.05. müsste seitens des Auswärtigen Amtes eine neue Entscheidung zu den Reisewarnungen getroffen worden sein. Davon hängt auch ab, ob der Reiseveranstalter die Reise kostenfrei stornieren muss. Dann können Sie natürlich auch Ihre Anzahlung zurückfordern.
  • Herr Reinhardt: Hallo, ich habe für den 10.06.20 eine Norwegen Reise für 2 Personen gebucht.(Busreise) Anzahlung bereits erfolgt. Restzahlung soll bis 11.05.20 getätigt werden. (Beim gleichen Reisebüro hatte ich im April eine Tagesreise gebucht und unbestätigt/ungewünscht einen Gutschein erhalten.) Muss ich die Restzahlung leisten? Das möchte ich nicht. Dann würde ich wieder einen Gutschein über ca. 2.000€ bekommen.
  • Ralf Reichertz: Sie können nach unserer Ansicht, solange nicht klar ist, ob die Reise stattfinden kann die Unsicherheitseinrede (§321 BGB) erheben, und das Geld so lange zurückbehalten, bis entweder Sicherheit durch den Veranstalter geleistet wurde (bspw. Bankbürgschaft) oder die Reise stattgefunden hat.
  • Annika: Wir haben über Eventim Konzertkarten für Mitte Mai gekauft, das Konzert wurde auf Oktober verlegt. Zu dieser Zeit befinden wir uns jedoch nachweislich im Urlaub. Per Einschreiben habe ich nun das Geld zurückverlangt. Haben wir überhaupt eine Chance auf Erstattung?
  • Claudia Neumerkel: sieht momentan praktisch nicht sonderlich gut aus, bitte kontaktieren sie auch den Veranstalter und schildern ihre Lage (belegen).
  • Roman: Guten Abend, ich habe eine Pauschalreise nach Peru gebucht und komplett bezalt, die eigentlich am 09.April losgehen sollte. Diese wurde allerdings abgesagt. Ich habe beim Veranstalter die Rückzahlung per Einschreiben unter Setzung einer Frist verlangt und nach Ablauf den Veranstalter in Verzug gesetzt. Der Veranstalter sagt aber das es auf die Regelung von Gutscheinen wartet und meldet sich nicht mehr- was kann ich jetzt noch tun? Raten Sie zu einem gerichtlichen Mahnbescheid?
  • Claudia Neumerkel: Eigentlich ja, bitte rechnen sie vorher ihr Kostenrisiko dennoch aus, aber einen anderen Weg gibt es scheinbar nicht
  • Lumpi: Hallo, wir haben 2019 eine Kreuzfahrt nach Norwegen mit MSC Cruises gebucht. Di Anzahlung von 20 % des Reispreises haben wir bezahlt. Die Reise soll vom 05.07.- 12.07.2020 stattfinden. Wie sollen wir uns verhalten und was ist wenn die Reise stattfindet aber planmäßige Häfen nicht angelaufen werden?
  • Ralf Reichertz: Sie sollten den Betreiber des Fitnessstudios auffordern das Geld, das während der Schließung aufgrund der behördlichen Anweisung, unzulässig abgebucht wurde, zurückverlangen. Sie sollten ihm ggf. androhen, die Abbuchung rückgängig zu machen.
  • Roman: Ab wann kann ich die Versicherung für Pauschalreisen in Anspruch nehmen?
  • Claudia Neumerkel: Bei den Risiken, die im Vertrag versichert sind, Krankheit, Tod etc., bitte prüfen Sie die Unterlagen, dort steht alles
  • Uwe63: Kann ich gezahlte Monatsbeiträge vom Fitnessstudio zurückfordern?
  • Ralf Reichertz: Sie sollten den Betreiber des Fitnessstudios auffordern das Geld, das während der Schließung aufgrund der behördlichen Anweisung, unzulässig abgebucht wurde, zurückverlangen. Sie sollten ihm ggf. androhen, die Abbuchung rückgängig zu machen.
  • Moderatorin: Liebe Chatter, es lohnt sich, bei den anderen Antworten zu stöbern. Damit wird auch die eine oder andere Frage auch schon mit beantwortet sein.
  • Günni1: Meine Reise nach Hurghada wurde nach 8Tagen vom Reiseveranstalter unterbrochen,ich würde nach 8 Tagen nach Hause geschickt ,obwohl ich 14 Tage gebucht hatte und einen guten Preis gezahlt hatte.Habe ich Anspruch auf Entschädigung??.
  • Simone Meisel: Das bedarf einer detaillierten Prüfung. Auf jeden Fall haben Sie Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Reisepreises für nicht geleistete vereinbarten Leistungen.
  • Topas83: Guten Abend. Ich habe im November ei Haus von navasol in Kroatien für jetzt Ende Mai gebucht und angezahlt. Mitte April, da hatten wir schon lange corona, haben sie den gesamten Betrag abgebucht obwohl schon fest stand dass man nicht nach kroatien darf. Und nun haben sie gesagt entweder ich vetschiebe das Haus auf nächste Jahr oder es fallen 80%stornikosten an wenn ich mich bis zum 30.april jetzt nicht entscheide. Es gibt keinen Gutschein. Das Haus gab es aber nicht nächste Jahr und nun sollte i
  • Moderatorin: Lieber Topas83. Bitte die Frage noch einmal mit dem ganzen Text abschicken. Danke
  • Melanie: mir wurde vom hotel aus storniert und das reisegebiet ist gesperrt...der Anbieter erstattet mir den Preis nicht und bietet mir nur einen Gutschein an
  • Ralf Reichertz: Sie haben einen Rückerstattungsanspruch des Geldes. Grundlage ist § 275 BGB (i.V.m. § 326 BGB). Auf einen Gutschein brauchen Sie sich nicht einlassen. Setzen Sie ihm eine Frist zur Zahlung und drohen ihm für den Fall, dass er nicht innerhalb der Frist zahlt, das gerichtliche Mahnverfahren an.
  • Steffi: Hallo. Wir haben über ein online-Anbieter (Flug laden.de einem niederländischen Anbieter) einen Flug für Juli diesen Jahres in die USA gebucht und bereits gezahlt. Besteht Hoffnung, dass wir das Geld wieder bekommen? Bisher haben wir keine Infos erhalten.
  • Claudia Neumerkel: Ich hoffe es sehr, aber niemand kann das garantieren. es tut mir leid, sie müssen sich noch etwas gedulden und wenn die Flüge nicht stattfinden, die Buchungen per Kreditkarte bei der Bank reklamieren
  • julia: Wir wären im März nach Ägypten geflogen. Diese wurde aufgrund des Veranstalters abgesagt. Das komplette Geld ist überwiesen. Jetzt wird uns seitens TUI ein Gutschein angeboten. Was passiert wenn der Gutschein nicht mehr eingelöst werden kann da das Reiseunternehmen evt. Insolvenz nach dieser Pandemie angemeldet hat? Gibt es irgendeine Sicherheit bei den Gutscheinen oder doch lieber das Geld zurück fordern? Vielen Dank im Voraus
  • Claudia Neumerkel: Ja, genau, erst dann.
  • Andree: Wir haben für den 31.07.20 ein Reise nach Mallorca geplant (individuell) Flüge über Eurowings und die Finca über las islas Reisen GmbH, die Anzahlung von etwa 700€ gingen auf dieses Konto und die Restzahlung soll bis zum 02.07.20 auf ein spanisches Konto erfolgen, wahrscheinlich vom Besitzer der Finca. Wie sollen wir uns verhalten bzw. Wie wären die Chancen an das Geld wieder ran zu kommen wenn wir die Restzahlung leisten würden und die Reise dennoch nicht stattfinden kann?
  • Simone Meisel: Haben Sie Geduld und warten Sie die Entscheidung des Auswärtigen Amtes zu den Reisewarnungen ab. Ein Gespräch mit Ihrem Vertragspartner wäre auch anzuraten.
  • Roman: Vielen Dank für die Antworten, bei der Frage der Versicherung ging es aber um den Sicherungsschein für Pauschalreisen - wann kann ich hier die Versicherung in Anspruch nehmen? Erst bei Antrag auf Insolvenz des Anbieters?
  • Claudia Neumerkel: Ja, genau, erst dann.
  • Sabrina: Guten Abend. Vielen Dank das wir die Möglichkeit haben unsere Fragen zu stellen. Wir haben dieses Jahr unseren Urlaub in Dänemark gebucht, bei einem dort sässigen Anbieter. Nun hat dieser Anbieter uns mitgeteilt, dass wir unsere Restzahlung 8 Wochen vor Antritt(Ende Mai) bezahlen sollen,sollte es aus der jetzigen Situation nicht zum Urlaubsantritt kommen, so würden Sie uns einen Gutschein ausstellen, den wir nächstes Jahr nutzen könnten. Müssen wir zahlen, müssen wir den Gutschein annehmen? Dan
  • Claudia Neumerkel: Hier spricht vieles für die Anwendung dänischem Rechts. In Dänemark darf auch ein Gutschein ausgegeben werden.
  • Hahni : Ich habe im letzten Jahr eine Ferienhaus für September 2020 gebucht, die Anzahlung und die Fähre letztes Jahr bezahlt. Da die Entwicklung in Schweden doch problematisch ist, weiß ich nicht ob wir stornieren sollen, bekommen wir die Fährkosten auch zurück?
  • Simone Meisel: Voraussichtlich nicht. Die Fähre fährt. Schauen Sie aber nochmal in das Kleingedruckte Ihres Vertrages, vielleicht gibt es Stornomöglichkeiten. Dann sicherlich gegen Entgelt.
  • Antjea: Guten Abend,wir haben ab dem 04.06.20 eine Mittelmeerkreuzfahrt ab Mallorca gebucht. Am 05.05.20 ist die Restzahlung fällig. Da wir mit Kreditkarte zahlen wird der Betrag an diesem Datum von der Karte abgebucht. Wie können wir uns verhalten? Die Reise ist bis jetzt noch nicht abgesagt
  • Claudia Neumerkel: Bestehen sie auf ihr Leistungsverweigerungsrecht, die Durchführung der Reise erscheint noch immer stark gefährdet und besprechen sie Zahlungsdetails mit ihrer Bank.
  • kamaro: Hallo, wir haben für den 18. Juni 2020 bei TRENDTOURS eine Reise nach Armenien und Georgien gebucht. Angezahlt wurde bereits, jetzt steht die Restzahlung in Kürze an. Müssen wir diese leisten? Storniert haben wir bisher nicht. Danke im Voraus für Ihre Antwort, passen Sie auf sich auf! Beste Grüße Kamaro
  • Claudia Neumerkel: Bitte lesen sie den Chat durch. Ähnliche Fälle wurden bereits beantwortet. Danke für Ihr Verständnis.
  • LuVo: Ich habe für september 2020 ein Hotel in Südtirol gebucht und bereits im januar ca. 30% des Preises angezahlt. Kostenfreies Storno ist bis 30Tage vor reisenatritt möglich und wurde durch das Hotel auf 2 Tage verkürzt.Was passiert hier wenn die reise nicht möglich ist weil Italien nicht angereist werden kann ode der schlimmste fall das Hotel in Insolvenz geht?
  • Ralf Reichertz: Wenn Sie nicht zum Hotel anreisen können, gilt nach deutschem Recht, dass Ihnen die von Ihnen bereits gezahlten Kosten erstattet werden müssen. Dürfte auch nach italienischem Recht gelten. Sollte das Hotel insolvent gehen, sind sie nicht - wie es im Pauschalreiserecht vorgegeben ist - über einen Sicherungsschein abgesichert. Sie könnten dann nur Ihre Forderungen - in Italien - bei dem dort zuständigen Gericht / der dort zuständigen Behörden anmelden, und hoffen, etwas zu bekommen.
  • Rikko22: Hallo, wir wären aktuell in Dänemark in einem Ferienhaus gebucht über Novasol. Wegen der geschlossenen Grenzen ist die Reise nicht möglich gewesen. Novasol buchte den Restbetrag noch ab, obwohl Dänemark die Grenzen schon geschlossen hatte. Erst auf meine Nachfrage, wurde uns ein Gutschein angeboten, der nur in 2020 gelten sollte. Das lehnten wir ab. Dann wurde bis Mai 2020 verlängert. Auch das lehnten wir ab. Meine Kreditkartenbank lehnt die Rückbuchung ab. Seither Funkstille.
  • Simone Meisel: Es müsste deutsches Recht gelten. Sie müssen keinen Gutschein akzeptieren. Setzen Sie letztmalig nachweisbar eine Frist für die Rückzahlung. Wird nicht gezahlt, bleibt nur der Gerichtsweg.
  • Rikko22: Hallo, wir wären aktuell in Dänemark in einem Ferienhaus gebucht über Novasol. Wegen der geschlossenen Grenzen ist die Reise nicht möglich gewesen. Novasol buchte den Restbetrag noch ab, obwohl Dänemark die Grenzen schon geschlossen hatte. Erst auf meine Nachfrage, wurde uns ein Gutschein angeboten, der nur in 2020 gelten sollte. Das lehnten wir ab. Dann wurde bis Mai 2020 verlängert. Auch das lehnten wir ab. Meine Kreditkartenbank lehnt die Rückbuchung ab. Seither Funkstille.
  • Simone Meisel: Es müsste deutsches Recht gelten. Sie müssen keinen Gutschein akzeptieren. Setzen Sie letztmalig nachweisbar eine Frist für die Rückzahlung. Wird nicht gezahlt, bleibt nur der Gerichtsweg.
  • Jenny: Wir haben eine flugreise über check 24 gebucht für den 18.4. Dieser flug wurde von der Fluggesellschaft annuliert. Wie bekommen wir unser Geld zurück?
  • Ralf Reichertz: Wenden Sie sich an Check24 und verlangen das Geld zurück. U.U. sagt Check24, dass sie nur Vermittler sind. Dann sollten Sie sich an die Airline wenden, und von dieser das Geld zurück verlangen.
  • Marita: Guten Abend liebe Mitarbeiter/in, werte Frau Meisel, Sachverhalt, wir haben eine Russland-Flusskreuzfahrt vom 30.7. bis 9.8.20 gebucht. dafür brauche wir ein Visum, das soll gute 100 € pro Person kosten und wenn es bewilligt wird, nur für ca. 4 Wochen gelten. Falls die Reise wegen Corona abgesagt wird und wir die Kosten dafür erstattet bekommen, wie sieht es mit den Kosten für das Visum aus? Bekommen wir die auch zurück? Mit freundlichen Grüßen Marita Seidl-Wettengel aus Barneberg im Bördekreis
  • Simone Meisel: Davon ist leider nicht auszugehen. Es trifft den Veranstalter kein Verschulden, was zu Schadenersatzzahlungen berechtigen würde.
  • WKH: Wir haben 3 Karten und 2 Karten bei EVENTIM per Kreditkarte vorausgezahlt. Schriftliche Fristsetzungen sind bereits erfolgt für die Rückzahlung der Kosten. Eventim hat die gesetzten Fristen bereits weit überschritten; allerdings eine Rückzahlung in einer nicht nachvollziehbaren Höhe zugesagt, aber noch nicht beglichen. Die genannte Summe stimmt aber mit den vorauslagten Kosten nicht überein! Soll ich gerichtliche Zahlungsbefehle erwirken; meine RSV hat eine Selbstbeteiligung von 150€!
  • Claudia Neumerkel: Das kommt darauf an, wie hoch die Differenz ist, da Vermittlungsgebühren evtl. einbehalten können, dasselbe gilt für Versandkosten Schreiben sie den Veranstalter an, das ist nicht Eventim
  • Bernie 09: Hallo , wir haben eine Pauschal Reise im Juni über CHECK24 mit dem Anbieter Aurum Tours nach Kreta gebucht. Eine Anzahlung wurde auch getätigt. Bis jetzt gab es noch Ab oder Zusage ob die Reise stattfindet. Sollten wir von unserem Reiserücktrittsrecht Gebrauch machen oder Abwarten? Danke.
  • Claudia Neumerkel: Bitte lesen sie sich den Chat durch. Ähnliche Fälle wurden bereits beantwortet. Danke für Ihr Verständnis.
  • Peter: Mein Sohn hat für die standesamtliche Trauung am 18.04.20 mit einem Hotel einen Bewirtungs und Raummietvertrag geschlossen und hierfür 200 Euro angezahlt. Durch die Corona-Beschränkungen konnte die Feier nun nicht stattfinden, während das Brautpaar die Trauung nicht absagte, weil schon zu einem späteren Zeitpunkt die kirchliche Hochzeit geplant ist. Das Hotel ist nicht bereit, die Anzahlung zu erstatten und stellte eine Rechnung als Bearbeitungsgebühr in der Höhe der Anzahlung. Ist das berechtig
  • Claudia Neumerkel: Nein, das Restaurant darf eigentlich nichts einbehalten.
  • ingrausch : Wir haben über Check 24 bei Jahn indi Reisen einen Urlaub im März iauf Mallorca gebucht und voll bezahlt. Laut Jahnreisen sollten wir in einigen Tagen einen Scheck bekommen.Trotz mehrmaliger Mail Anfrage bis jetzt - nichts. Was tun?
  • Ralf Reichertz: Die Zahlung muss ja binnen 14 tagen nach der Stornierung erfolgen. Warten Sie vielleicht noch ein paar Tage. Auch bei DHL / Deutscher Post, gibt es aktuell Probleme wg. hohem Aufkommen. Sollte es dann immer noch nicht angekommen sein: drohen Sie das gerichtliche Mahnverfahren an
  • Moderatorin: Liebe Chatter, es ist ein Berg an Fragen zusammen gekommen. Die Experten arbeiten ihn eifrig ab.
  • BiMorgen: Guten Abend Wir haben im Juni eine Reise nach Kroatien gebucht. Der Veranstalter kann uns erst Mitte Mai bescheid geben ob wir überhaupt reisen dürften. Aufgrund der jetzigen Lage würden wir diese gerne stornieren. Müssen wir einen Gutschein annehmen oder haben wir anrecht auf unser Geld. Durch unser hohes Alter von 80 und 83 wissen wir nicht ob wir nächstes Jahr nochmal so eine Reise unternehmen können. Der Reiseveranstalter ist Schauinsland Reisen GmbH Mit freundlichen Grüßen BiMorgen
  • Simone Meisel: Sie haben zwei Möglichkeiten. Entweder Sie stornieren jetzt, dann allerdings mit Zahlung von Stornokosten oder Sie warten ab, ob seitens des Reiseveranstalters eine kostenfreie Stornierung erfolgt. Warten Sie auf jeden Fall bis Mitte Mai ab, dann weiß auch Ihr Reiseveranstalter mehr.
  • Inka: Wir haben eine Flusskreuzfahrt ab 01.07.2020 in Russland von Moskau nach Skt. Petersburg gebucht. Anzahlung ist erledigt, Restzahlung erst Anfang Juni fällig. Aber, wir müssen ca. in der ersten Maiwoche Visa beantragen. pro Person 102,00€. Lt. Reisebüro bekommen wir das Geld von dort nicht zurück auch wenn die Reise wegen Corona ausfallen muss. 204,00€ sind für uns eine Menge Geld. Was können wir machen ? Wenn ich jetzt storniere muss ich Stornogebühren zahlen.
  • Claudia Neumerkel: Bitte lesen sie sich den Chat durch. ihre Frage wurde bereits in ähnlichem Kontext beantwortet. die Kosten für die Visa müssen sie leider selbst tragen.
  • maik: Hallo,im Nov.2019 Flug nach Newzeeland für 24.3.20 privat bei Singapore Arline gebucht und bezahlt. Am 14.3. hat die Airline storniert weil Singapore als Zwischenstop nicht mehr an zufliegen war. Wie sollen wir uns nun verhalten. Die Arline hat uns noch keine Rückzahlung zugesichert.
  • Claudia Neumerkel: Dann fordern sie diese erneut auf oder reklamieren die Kreditkartenbuchung bei der Bank.
  • Tobias: Hallo, wir haben bei Ryanair Flüge nach Irland gebucht und bezahlt. Nun sind die Flüge abgesagt und uns werden nur Gutscheine zur Umbuchung angeboten oder wir müssten bis zu 12 Monate auf eine Rückzahlung warten. Das ist doch schon fast Erpressung. Können Sie uns einen Tip geben, wie wir schneller an unser Geld zurück bekommen können?! Über die Hotline ist niemand zu erreichen. Vielen Dank, Familie Schmidt aus Calbe/Saale
  • Simone Meisel: Eine Rückzahlung hat nach geltender Rechtslage innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen. Man will Sie offensichtlich überzeugen, einen Gutschein anzunehmen, was Sie natürlich nicht müssen. Setzten Sie schriftlich mit Einwurfeinschreiben nochmals eine Frist. Ist auch die erfolglos, bleibt nur der Gerichtsweg.
  • michquei: Hallo, und guten Abend, ich hatte eine Reise nach GB mit eigeer Anreise gebucht. Die Fähre verweigert die Rückzahlung, bietet einen Gutschein mit Nutzung bis 20.Jan 2021 (Ein Jahr nach Buchung) an. Der Betreiber ist eine Firma in GB. Die Buchung erfolgte mit auf ein Ticket ohne Stornierung. Was raten Sie ?
  • Ralf Reichertz: Hier ist es schwierig eine eindeutige Aussage zur Rechtslage zu machen. Die Fähre dürfte ja gefahren sein. Auch müsste geprüft werden, ob britisches Recht zur Anwendung kommt. nach deutschem Recht würde ich die Ansicht vertreten, dass Sie das Geld zurückbekommen müssen, auch wenn die Fähre gefahren ist. Man muss mit berücksichtigen, dass es bei der Einreise zu erheblichen Problemen gekommen wäre. Es gibt aber auch Juristen, die die Ansicht vertreten, dass es nur darauf ankommt, ob der Flug
  • Ralf Reichertz: @michquei stattgefunden hat, der die Fähre gefahren ist.
  • meddi: Wir haben bei Angelreisen Hamburg 14 Norwegen gebucht. Es soll am 16.05 losgehen. Ich hätte bis 18.04. die Restzahlung tätigen müssen. Bei Anruf wurde mir gesagt, das die Reise sowie es jetzt aussieht stattfindet. Ich denke das aber nicht. Was soll ich tun?
  • Claudia Neumerkel: Verweigern sie die Restzahlung unter Verweis auf § 321 BGB. der Veranstalter sollte ihnen sonst eine Durchführungsgarantie geben (was er eigentlich nicht kann) und teilen sie mit, dass sie gern fahren wollen, wenn sie denn dürfen und die reise erst wenige Tage vor antritt bezahlen werden
  • Karin: Ich habe einen Zweitwohnsitz in Mecklenburg Vorpommern. In der Zeit von Mitte März bis 1. Mai durfte ich diesen auf Grund der Schließung auch für Zeritwohnbesitzer nicht nutzen, Kann ich die entrichtete Zweitwohnsitz Steuer für diesen Zeitraum zurück fordern?
  • Simone Meisel: Hierzu fragen Sie lieber einen Steuerberater.
  • Marcel1982: Guten Tag Wir hatten Karten von Santiano Karten gehabe leider wurde es verschoben auf dem 9.10 . was tu ich wenn es da nicht stattfindet ?
  • Claudia Neumerkel: dann muss erneut geplant und geprüft werden, ich drücke ihnen die Daumen für Oktober
  • Marcel23: Guten Abend, unsere Kreuzfahrt Anfang März wurde nach nur wenigen Tagen unplanmäßig abgebrochen. Trotz anfangs versprochener Erstattung will man nun auf einen Gutschein verweisen. Das Unternehmen mit den bekannten Kussmundschiffen will nur bei stornierten Reisen erstatten und bei abgebrochenen Reisen nicht. Unsere Frage ist jetzt, ob das rechtens ist bzw. Ob zwischen abgesagter und abgebrochener Reise rechtlich überhaupt unterschieden werden darf.
  • Ralf Reichertz: Bei abgebrochener Reise haben Sie ein Recht auf Erstattung der Kosten für die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen. Auf einen Gutschein müssen Sie sich nicht einlassen.
  • Carol: Hallo habe schon 2 Emails an AROSA Flussfahrten angeschrieben, da ich die Gutscheinregelung nicht wünsche. Heute persönlich angerufen. Da würde mir mitgeteilt man muss mit dem Vermittler Seereisedienst sprechen. Ich habe das Gefühl man spielt auf Zeit. Ich werde auf keinen Fall den Gutschein einlösen. Wann müssen sie mein Geld zurück zahlen.
  • Simone Meisel: Nach den Buchstaben des Gesetzes unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt (§651 h Abs. 5 BGB). Lassen Sie sich nicht an den Vermittler verweisen. Es wird tatsächlich auf Zeit gespielt.
  • chrispitti84: Für Tickets mit Vermittlungs -und VVK Gebühren (wie bei Eventim) ist also ein Gutschein Angebot (entspr. meistens den Kaufwert) die bessere Lösung, als monetäre Erstattung..?!
  • Claudia Neumerkel: könnte durchaus so sein, wird die Praxis zeigen, viele Vermittler werden trotzdem das Entgelt für die Vermittlung abziehen
  • Moni: Danke für die Info.Muss ich den Reiseveranstalter nochmals darüber in Kenntnis setzen das ich die Restzahlung nicht zahlen werde.
  • Claudia Neumerkel: Tut mir leid, mir ist ihre frage nicht mehr vor augen, aber ich denke, sie sollten das tun
  • ReLa: Guten Abend, wir haben über Aldi-Reisen für die Zeit 03.06.-10.06.20 eine Flug-Rundreise ins Baltikum gebucht. Eigentlich müssten wir heute die Restzahlung tätigen. Wir haben keine Reiserücktrittversicherung. Was meinen Sie, wird die Reise vom Veranstalter storniert oder müssen wir stornieren (wir möchten nichts mehr bezahlen; Anzahlung waren 250€ p.P.). Vielen Dank und freundliche Grüße Renate
  • Ralf Reichertz: Warten Sie ab. Halten Sie die Zahlung unter Bezug auf § 321 BGB zurück. Die Reiserücktrittversicherung würde nicht eingreifen.
  • Moderatorin: Die Zeit ist gerast ...
  • Moderatorin: Die Experten beantworten die letzten Fragen.
  • Moderatorin: Es lohnt sich, die anderen Antworten durchzustöbern. Vielleicht ist Ihre Frage dann auch beantwortet?
  • chemjeck: guten abend - sind Gutscheine (z.B. bei Insolvenz des Reiseveranstalters) durch den Bund abgesichert?
  • Claudia Neumerkel: Pauschalreisen würden evtl. besser als Flüge und Veranstaltungen abgesichert werden, dafür hatte zumindest die Bundesregierung plädiert
  • Moderatorin: Tipp: Das Protokoll zum Nachlesen gibt es bereits in wenigen Minuten auf MDR.de.
  • rackboo: Hallo, Lufthansa und Fti haben selber Reise storniert Zahlen aber nicht obwohl die Reise hätte letzte Woche stadtfinden sollte. LH und FTI am 20.3.2020 Stoniert. Beide reagieren nicht auf Rückzahlungens Forderungen
  • Ralf Reichertz: Die Zahlung müßte - bei einer Pauschalreise - binnen 14 Tagen nach Stornierung erfolgen. Fordern Sie das Geld zurück und drohen ggf. das gerichtliche Mahnverfahren an.
  • ich1: Ist § 321 BGB eine gute Idee um mögliche Restzahlungen hinauszuzögern?
  • Simone Meisel: Nach meiner Rechtsauffassung durchaus.
  • Winnie8: Wir haben eine Mallorca Reise Anfang Juli gebucht und auch angezahlt.Meinem Reiseveranstalter habe ich eine Einzugsermächtigung erteilt, dieser würde dann zum jeweiligen Fälligkeitsdatum den Restbetrag von meinem Konto abbuchen. Darf er das in der jetzigen Situation, wenn nicht sicher ist ob die Reise überhaupt stattfinden kann. Wie soll ich mich verhalten? Einzugsermächtigung entziehen?
  • Ralf Reichertz: Solange Sie die Unsicherheitseinrede nicht erheben, darf er abbuchen.
  • Bee: ich wurde an OPODO - Reiseunternehmen verwiesen, dorthin wurde auch der Flugpreis überwiesen! Lufthansa und auch Latam (Fluggesellschaften) seien dafür nicht zuständig
  • Claudia Neumerkel: sie müssen prüfen, wer ihr Vertragspartner ist, ich weiß nicht, ob das opodo ist, ich bezweifle
  • meddi: Wir wollen am 16,05, nach Norwegen. Ich hätte die Restzahlung am 18.04. tätigen müssen. Ich denke aber das es nichts wird und ich möchte nicht nich Geld hinwerfen und nichts davon zu haben. Was soll ich tun? Gesagt wurde mir von Angelreisen, so Wieses jetzt aussieht, wird die Reise durchgeführt.,
  • Ralf Reichertz: Erheben Sie die Unsicherheitsabrede nach § 321 BGB und warten ab.
  • Riesling95: Greift Paypal Käuferschutz, wenn die Airline den Flugpreis bei Annullierung nicht zurückzahlt?
  • Ralf Reichertz: Da müßte genau in die Bedingungen von PayPal geschaut werden. Paypal hat viele Ausnahmen.
  • Nancy Colditz: Guten Abend! Ich habe eine Frage zu Gutscheinen für Flugtickets. Wir haben letztes Jahr Flugtickets bei Eurowings gebucht. Reisedatum hätte der 15.05. Hinflug und 17.05. Rückflug sein sollen. Anfang April hat Eurowings eine E-Mail geschrieben wir müssen wenn wir stornieren möchten dies bis spätestens zum 13.04. tun. Am 11.04. habe ich die Flüge storniert. Der Gutschein ist ab Ausstellung auf 1 Jahr begrenzt. Wie verhält es sich mit dieser Frist?
  • Claudia Neumerkel: diese Frist ist grenzwertig, eigentlich jur. nicht haltbar, außer der Gutschein kippt danach auf Auszahlung um
  • ich1: Wann gibt es denn den nächsten Chat mit den Experten?
  • Moderatorin: Ich werde die Frage als Anregung in die Redaktion geben. Bleiben Sie gesund!
  • Andrea: Wir haben bei Berge und Meer eine Reise gebucht. Diese hat der Veranstalter selber abgesagt. Wir hatten bereits die volle Summe gezahlt. Der Veranstalter hat uns zugesagt, dass wir unser Geld komplett zurück bekommen. Das war vor 6 Wochen. Seit dem ist nichts mehr passiert., obwohl wir wöchentlich nachgefragt haben. Was können wir tun, um unser Geld zurück zu bekommen?
  • Ralf Reichertz: Teilen Sie dem Reiseveranstalter mit, dass er mit der Zahlung in Verzug ist, und drohen Sie das gerichtliche Mahnverfahren an.
  • honale138: Guten Abend, auch wir haben eine Kreuzfahrt mit AIDA, Start am 09. August 2020 ab Hamburg nach Norwegen gebucht. Jedoch haben wir unsere Anzahlung noch nicht geleistet und haben bisher auch noch keine Zahlungserinnerung von AIDA erhalten. Müssen wir die Anzahlung an AIDA leisten oder können wir diese und auch die Restzahlung verweigern unter Benennung § 321 BGB Unsicherheitseinrede?
  • Claudia Neumerkel: Nein, August ist dann doch noch etwas weiter weg. Bitte abwarten.
  • Mohnblume2707: Hallo wir hätten eigentlich am 06.06.2020 die Jugendweihe von unserem Sohn. Bis jetzt sind alle Jugendweihen bis zum 31. 05.2020 abgesagt. Sollte diese auch verlegt werden und wir an den neuen Termin nicht können, bekommen wir dann unsere bereits bezahlte Gebühr wieder?? Ebenfalls wurde für Juli die Reise nach Paris über der Jugendweiheverein bei Tweeny Tours gebucht. Keiner weiß ob und wenn ja wann diese Reise stattfinden kann. Muss ich die Restzahlung fristgerecht zahlen?
  • Simone Meisel: Hinsichtlich der Reise sollten Sie auf die Entscheidung des Auswärtigen Amtes Anfang Mai warten. Was die Gelder für den Verein angeht, bedarf es einer Prüfung des Vertrages.
  • Mandy 27: Hallo, wir haben für den Sommer 2 Wochen Kroatien über Traumferienwohnung.de direkt privat eine Ferienwohnung gebucht. Die Stornobedingungen sind, dass wir nach dem 01.01.2020 den ganzen Betrag zahlen müssen im Falle wir stornieren. Meine Frage ist, was ist wenn wir nicht fahren können, weil eine Ausreise aus Deutschland bzw. eine Einreise nach Kroatien nicht möglich ist. Müssen wir dann die Restzahlung leisten? Bekommen wir unsere Anzahlung wieder, wenn wir nicht fahren können?
  • Ralf Reichertz: Erheben Sie die Unsicherheitseinrede für die Zahlung und warten ab, wie sich die Situation entwickelt.
  • Moderatorin: Ich danke den Experten für die vielen Antworten und den Chattern für Ihre Fragen!
  • Moderatorin: Bleiben Sie alle gesund!
  • Christa: wir haben im November 2019 eine Flug/Busrundreise bei Lebenslustreisen nach Kroatien vom 13.-20.04.20 per Internet gebucht.Die An-und Restzahlung haben wir fristgemäß getätigt. Nach Bekanntwerden der Reisebestimmungen für Kroatien (2 wöchige Quarantäne im Hotel)haben wir die Reise per Einschreiben storniert. Am 17.März wurde durch das Reiseunternehmen die Reise abgesagt. Daraufhin forderten wir das Unternehmen auf,das Geld zurückzuzahlen. Seitdem werden wir mit autom. E-mails vertröstet
  • Simone Meisel: Das ist gegenwärtig Praxis vieler Veranstalter, die auf eine Gutscheinlösung hoffen. Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken. Bestehen Sie unter Fristsetzung auf Rückzahlung des Reisepreises.
  • Moderatorin: Die Experten tippen die letzten Zeichen für heute ...
  • julia: Vielen Dank für ihre Antwort. Eine Nachfrage habe ich noch: „ja erst dann“ bedeutet das man das Geld des Gutscheines erstattet bekommt wenn das Unternehmen Insolvenz angemeldet hat? Nochmal vielen Dank für ihre Mühen und bleiben sie gesund
  • Claudia Neumerkel: Bei Ihnen war mir ein technischer Fehler unterlaufen. Hier ist eine Klarstellung des Gesetzgebers erforderlich und das weiß dieser auch bzw. die Bundesregierung. Momentan ist es nicht sicher, ob Gutscheine abgesichert sind. aber die Bundesregierung hatte dies gegenüber Brüssel so formuliert.
  • otto: Ich habe eine Reise für den 14.6. nach Kuba gebucht, am 17.5. ist die Restzahlung fällig. Wenn ich die Restzahlung mit Kreditkarte bezahle kann ich notfalls das Geld innerhalb 6 Wochen problemlos zurückbuchen lassen? Nach wie vor wird die Kubareise für den 14.6. vom Reiseveranstalter verkauft.
  • Ralf Reichertz: Erheben Sie die Unsicherheitsabrede ggü. dem Reiseveranstalter und klären Sie mit dem Kreditkartenunternehmen, ob das Chargeback-Verfahren greift. Verbieten Sie ggf. dem Reiseveranstalter die Kreditkarte zu belasten.
  • kedimen: ir mussten im März 3 Tage vor Abflug eine Australienreise komplett stornieren. Vom Reisepreis haben wir 20% zurück bekommen. Jetzt wurden uns ein weiterer Betrag zur Auszahlung angeboten und 1/3 des Reisepreises als unbefristeter Gutschein. Alternativ ein geringer Geldbetrag und den Rest in 4 Raten, wenn der Veranstalter seinen Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen kann. Haben der Gutschein oder die Raten bei Insolvenz des Veranstalters eine Absicherung?
  • Ralf Reichertz: Auf einen Gutschein müssen Sie sich nicht einlassen. verlangen Sie da komplette Geld zurück.
  • Katrin: Warum werden meine Fragen nicht beantwortet? Ich habe ein Reisebüro und kann bald keine erhaltenen Provisionen mehr zurückzahlen, da auch mein Privatvermögen bald alle ist. Bin ich dann Insolvenz 50.001, bzw. 5.001?
  • Claudia Neumerkel: Liebe Katrin, ihre Frage ist hier nicht auf dem Schirm. daher kann ich diese nicht beantworten.
  • sega: Ich hatte im Oktober eine Andalusienreise für Mitte Mai gebucht und 228,28€ Anzahlung geleistet. Jetzt hat der Reiseveranstalter eine Umbuchung auf Mai 2021 vorgenommen, ich möchte ganz stornieren
  • Simone Meisel: Das können Sie tun. Es sind Stornokosten zu zahlen, deren Höhe umso geringer ist, je eher Sie vom Vertrag zurücktreten.
  • Steph: Gibt es schon einen Termin, wann das auswärtige Amt über eine weitere Reisewarnung nachdem 03.05. entscheidet? Vielen Dank für die vielen ausführlichen Antworten an die Experten und vielen Dank an das MDR Team für die Möglichkeit hier.
  • Ralf Reichertz: Das soll noch diese Woche passieren.
  • Claudia Neumerkel: Ich verabschiede mich bei Ihnen, wünsche allen viel Glück, gute Nerven, beste Gesundheit und eine geruhsame Nacht.
  • Siggi: Wir haben einen Flug bei Türkisch Airlines gebucht. Müssen wir den angebotenen Gutschein, einzulösen bis Januar 2021, annehmen? Wir sind 70 Jahre alt und möchten lieber unser Geld zurück.
  • Ralf Reichertz: Wenn der Flug storniert wurde: nein!
  • Moderatorin: Ich bedanke mich noch einmal bei allen für diesen spannenden Chat.
  • Moderatorin: Ich wünsche allen noch einen schönen Abend.
  • Moderatorin: Bleiben Sie gesund!
  • Galanti: Hallo! Am 07. Mai ist die Restzahlung für unsere gebuchte Reise am 06.06.20 nach Zypern fällig. Frage: Laut Paragraph 321 BGB kann man die Zahlung verweigern, wenn vorauszusehen ist, das ein Vertrag nicht erfüllt werden kann. Greift dieser Paragraph nicht auch in diesem Fall? Vielen Dank
  • Simone Meisel: Nutzen Sie die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB.
  • uli: Hallo Herr Reichertz, Sie haben in der Thüringer Allgemeinen vom 27.4.2020 über die Unsicherheitsrede berichtet. Wie muss diese gegenüber dem Reiseanbieter geltend gemacht werden?
  • Ralf Reichertz: Sie müssen Sie erheben, und darlegen, wie aktuell die Lage ist. es gibt genügend Aussagen in den Medien von Ärzten, Politikern u.ä, aus denen man entnehmen kann, dass es zumindest unsicher ist, ob gebuchte Reisen wirklich stattfinden können.
  • Simone Meisel: Auch meinerseits noch einen schönen Abend und bleiben Sie vor allen Dingen gesund!!
  • Lukas: Hallo mein Fitnessstudio (habe da einen 2jahres-Vertrag) will mir die ausfallenden Monate zum Ende der Vertragslaufzeit anhängen. Ist das rechtens? Danke & LG
  • Ralf Reichertz: nach unserer Ansicht nicht. Umgekehrt geht es nach unserer Ansicht, Die Ausfallzeit anhängen und dann bezahlen. Jetzt werden beide Seite für die Dauer der Schließung von ihrer Leistungspflicht frei. (der Vertrag ruht mithin aktuell).
  • Ralf Reichertz: Auch meinerseits wünsche ich allen noch einen schönen Abend und bleiben Sie gesund!
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