Corona-Regeln
Maskenpflicht in Bus und Bahn bleibt
Seit dem 1. Oktober gilt in ganz Deutschland das neue Infektionsschutzgesetz. Neben diesem Basis-Schutz können die Länder weitere Regelungen festlegen. Diese Maßnahmen hatte die Landesregierung am Dienstag für Sachsen-Anhalt beschlossen. Viele der bisherigen Regeln gelten damit weiterhin, wie die Maskenpflicht in Bus und Bahn oder Tests in medizinischen Einrichtungen.
Mit dem 1. Oktober ist in Sachsen-Anhalt die 18. Eindämmungsverordnung in Kraft getreten. Viele der Corona-Regeln, die bisher galten, bleiben damit auch im Herbst bestehen. Einige Regelungen, die in bisherigen Verordnungen standen, sind laut Staatskanzlei in der neuen nicht mehr enthalten, weil mit dem 1. Oktober auch das Infektionsschutzgesetz des Bundes in Kraft tritt, das die Maßnahmen deutschlandweit regelt.
Maskenpflicht in Bussen, Bahnen und Einrichtungen
Laut Infektionsschutzgesetz gilt eine FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen. Zudem müssen Fahrgäste in Fernzügen auch eine Maske tragen. In Sachsen-Anhalt muss die Maske wie bisher auch im Nahverkehr getragen werden, also beispielsweise Bussen, Straßenbahnen und Regionalzügen. Die Verkehrsbetriebe müssen laut der neuen Verordnung stichprobenartig kontrollieren, ob die Fahrgäste die Maskenpflicht einhalten.
Auch Besucherinnen und Besucher von Gefängnissen sowie von Unterkünften für Obdachlose und Geflüchtete müssen in Sachsen-Anhalt laut Eindämmungsverordnung eine medizinische Maske tragen.
Testpflicht in Medizin und Pflege
Wer ein Krankenhaus, ein Pflegeheim oder eine andere medizinische Einrichtung besucht, muss laut Infektionsschutzgesetz einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorweisen. Beschäftigte in diesen Einrichtungen sowie in ambulanten Pflegediensten müssen sich laut Gesetz dreimal pro Woche testen.
Eine Testpflicht gilt laut Bundesgesetz nicht für Personen, die in stationär oder ambulant gepflegt werden. Kinder unter sechs Jahren sind ebenfalls ausgenommen.
MDR (Maren Wilczek), dpa | Erstmals veröffentlicht am 27.09.2022