Oberlandesgericht Dresden Urteil: Ohne Mund-Nasen-Bedeckung kein Präsenzunterricht
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08. Januar 2021, 16:27 Uhr
Eine Auszubildende darf vom Präsenzunterricht ausgeschlossen werden, wenn sie keinen Mund-Nasen-Schutz trägt. Das hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschieden (Az.: 6 W 939/20).
Relevante Vorerkrankungen müssen konkret benannt werden
Im konkreten Fall absolviert die Klägerin eine medizinische Ausbildung. Im Rahmen des Berufsschulunterrichtes weigerte sie sich, eine Gesichtsmaske im Unterricht zu tragen. Sie zeigte dafür ein ärztliches Attest vor, welches die Schule allerdings nicht akzeptierte. Die Auszubildende zog daraufhin vor Gericht.
Sowohl das Landgericht Dresden als auch das Oberlandesgericht wiesen den Antrag ab. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen würden nicht glaubhaft machen, dass eine Ausnahme vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung berechtigt sei, so das OLG. Laut Gericht müssen relevante Vorerkrankungen konkret bezeichnet werden. Zudem müsse glaubhaft gemacht werden, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Entscheidung gekommen ist, so das Gericht.
Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Trageflicht in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren.
Wie eine Gerichtssprecherin auf Anfrage von MDR SACHSEN sagte, gelten für ärztliche Atteste feste Vorgaben, die die Landesärztekammer bereits im vergangenen Jahr veröffentlicht hat. Diese seien für alle Bildungseinrichtungen verbindlich.
Quelle: MDR/dk
Dieses Thema im Programm bei MDR SACHSEN MDR SACHSEN - Das Sachsenradio | 08.01.2021 | 17:00 Uhr in den Nachrichten