Grundsatzurteil Bundesverfassungsgericht: Deutschland darf sich an EU-Corona-Fonds beteiligen

06. Dezember 2022, 14:10 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen die deutsche Zustimmung zum EU-Corona-Fonds richteten. Über diesen sollen Milliarden über Kredite und Zuschüsse an die Mitgliedsstaaten verteilt werden, um die Pandemiefolgen abzumildern. Eine Vergemeinschaftung von Schulden schließen die EU-Verträge eigentlich aus. Karlsruhe sagt nun, das Verbot könne vorübergehend umgangen werden.

  • Deutschland darf sich am Corona-Wiederaufbaufonds "Next Generation EU" beteiligen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
  • Das Gericht lehnte zwei Verfassungsbeschwerden ab, die den EU-Fonds als Einstieg in eine "Schuldenunion" sahen.
  • Das Urteil fiel nicht einstimmig. Ein Richter legte ein Sondervotum ab.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die deutsche Zustimmung zum EU-Corona-Fonds zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer seien in ihrem Recht auf demokratische Selbstbestimmung nicht verletzt, teilte das Gericht am Dienstag in Karlsruhe mit. Weder seien offensichtlich die Kompetenzen der Europäischen Union überschritten, noch sei die haushaltspolitische Verantwortung des Bundestags beeinträchtigt. Die Richterinnen und Richter betonten, dass der Bundestag die Verwendung der Gelder und die Entwicklung des Haftungsrisikos beobachten und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen ergreifen solle.

Unternehmer und Ex-AfD-Chef klagten gegen Schulden-Vergemeinschaftung

Eine der Verfassungsbeschwerden war von mehr als 2.200 Beschwerdeführern des sogenannten Bündnisses Bürgerwille um den ehemaligen AfD-Chef Bernd Lucke eingereicht worden, die andere von dem Unternehmer und ehemaligen Industriepräsidenten Heinrich Weiss. Sie argumentierten, dass die EU ihre Kompetenzen überschritten habe. Ihrer Meinung nach hätte der Bundestag dem Paket nicht zustimmen dürfen.

Die Beschwerdeführer hatten befürchtet, der Wiederaufbaufonds "Next Generation EU" könnte der Einstieg in eine gemeinschaftliche Haftung sein, sodass Deutschland irgendwann möglicherweise für die Schulden anderer Länder aufkommen müsste. Zudem dürfe die EU keine eigenen Schulden aufnehmen, argumentierten sie. Die Bundesregierung hielt dagegen, dass dieses Paket der Stabilisierung der europäischen Volkswirtschaften diene.

EU-Milliarden sollen Europa nach der Pandemie wieder nach vorn bringen

Bundestag und Bundesrat hatten im März 2021 einer deutschen Beteiligung an dem Wiederaufbauprogramm zugestimmt. Zum Abmildern der Pandemiefolgen kann die EU-Kommission hunderte Milliarden Euro aufnehmen und diese als Zuschüsse oder Kredite an die Mitgliedsstaaten weitergeben – zu einem großen Teil für die Verbesserung von Klimaschutz und Digitalisierung. Der EU-Corona-Fonds sieht vor, dass die EU-Kommission 750 Milliarden Euro – zu Preisen von 2018 – am Kapitalmarkt aufnimmt. Die Kredite sollen von den Ländern zwischen 2028 und 2058 zurückgezahlt werden.

Diese Gefahr einer "Schuldenunion", in der Deutschland für andere Länder haftet, sah das Gericht nicht: Hier entstehe kein dauerhafter Mechanismus, durch den Deutschland für die Entscheidungen anderer Staaten hafte, erklärte es. Zudem habe der Bundestag die Möglichkeit, auf die Bundesregierung einzuwirken.

Es sei sichergestellt, dass das Parlament ausreichend Einfluss auf den Umgang mit den zur Verfügung gestellten Mitteln habe. Das Gericht erläuterte, dass viele EU-Länder übermäßig hohe Schuldenquoten hätten. Sollte der EU-Haushalt nicht ausreichen, um die Schulden zu tilgen, könnte die Kommission als letztes Mittel von den Mitgliedsstaaten verlangen, vorläufig Geld zur Verfügung zu stellen. Das sei dann aber nur temporär und führe nicht dazu, dass Deutschland die Schulden anderer Mitgliedsstaaten übernehmen müsse.

Bedenken beim Gericht

Trotz einiger Bedenken sieht das Gericht das Wiederaufbauprogramm von den EU-Verträgen gedeckt, da das aufgenommene Geld ausschließlich zur Bewältigung der Coronakrise verwendet werden darf. Es sei damit strikt zweckgebunden, außerdem sei das Programm begrenzt und zeitlich befristet. In einzelnen Haushaltsjahren könnte zwar EU-Recht verletzt werden, wenn die Kreditermächtigung größer sei als der EU-Haushalt, erklärte das Gericht weiter. Das sei in diesem und im vergangenen Jahr der Fall gewesen. Bei der Betrachtung des mehrjährigen Haushalts der EU sehe es aber anders aus: 2023 bis 2026 würden schon deutlich weniger Kredite aufgenommen. Der Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 umfasst insgesamt 1,074 Billionen Euro.

Sondervotum eines Richters

Das Urteil fiel nicht einstimmig. Richter Peter Müller sah sich "außerstande, diese Entscheidung mitzutragen", und formulierte ein abweichendes Sondervotum. Hohe Kredite würden zu einer fast gleichwertigen zweiten Säule neben dem eigentlichen EU-Haushalt, argumentierte er. Das könne darauf hindeuten, dass es um eine "grundlegende Veränderung der Finanzarchitektur" der EU gehe. Müller kritisierte, dass seine Kolleginnen und Kollegen entscheidende Fragen offen gelassen hätten.

Die ersten Mittel aus dem Corona-Fonds waren im Sommer 2021 ausgezahlt worden. Mindestens 37 Prozent der Mittel müssen in Klimaschutzmaßnahmen investiert werden und 20 Prozent in Digitalisierung. Das meiste Geld fließt nach Italien und Spanien, zwei von der Pandemie besonders hart getroffene Länder.

AFP (cvt)

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | MDR AKTUELL RADIO | 06. Dezember 2022 | 06:15 Uhr

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