26.05.2019 | 18:41 Uhr Wenn der Wähler 18 Uhr noch vor dem Wahllokal steht ...

Wegen der überraschend hohen Wahlbeteiligung in Sachsen haben sich vor vielen Wahllokalen Warteschlangen gebildet. Dies war auch zum Wahlschluss 18 Uhr noch bei zahlreichen Wahllokalen der Fall. Doch den Wartenden wurde nicht einfach die Tür vor der Nase zugeschlagen, sie durften trotzdem noch abstimmen. Ist das rechtens? MDR SACHSEN fragte bei der Landeswahlleitung und beim Kreiswahlleiter des Landkreiseses Sächsische Schweiz-Osterzgebirge nach. Die Antwort: Alle Wahlberechtigten, die sich 18 Uhr im Wahlraum befinden, dürfen ihre Stimmen noch abgeben. Wer erst nach 18 Uhr in den Wahlraum will, hat dagegen Pech gehabt. Das regelt unter anderem Paragraf 53, Satz 2 der Europawahlordnung. (Anmerkung: Falsche Paragrafenangabe am 28.05.2019 korrigiert.)

Eindeutige Festlegungen ...

Wo aber beginnt der Wahlraum? An der Tür zum Zimmer, in dem die Wahlurnen stehen? Oder am Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet? Das hängt von den Gegebenheiten vor Ort ab. Stehen die Wahlurnen im Klassenzimmer einer Schule, ist es die Zimmertür. Stehen sie im Foyer einer Behörde, ist es der Gebäudeeingang. Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden nach Aussage der Wahlleitung alle Wartenden in den Wahlraum geholt. Die Tür wird geschlossen, alle geben ihre Stimme ab, danach wird der Wahlraum für die öffentliche Auszählung geöffnet.

... aber mit Auslegungsmöglichkeiten

Die Wahllokalleiter vor Ort haben aber einen gewissen Ermessensspielraum. So erklärte ein Wahllokal in Dresden-Neustadt auf Anfrage von MDR SACHSEN, 18 Uhr würden sich Wahlhelfer an das Ende der Schlange stellen und weitere Wahlwillige abweisen. Die Wahlberechtigten davor dürften ihre Stimmen dagegen noch abgeben.

Quelle: MDR/stt

Dieses Thema im Programm bei MDR SACHSEN MDR SACHSEN - Das Sachsenradio| 26.05.2019 | 19:00 Uhr in den Nachrichten

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