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Auf den Facebookseiten des MDR werden monatlich rund 40.000 Kommentare gepostet. Bildrechte: picture alliance/dpa | Karl-Josef Hildenbrand

Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht Urteil: Löschung von Kommentaren auf der Facebookseite des MDR war weitestgehend rechtens

30. November 2022, 19:52 Uhr

Das Bundesverwaltungsgericht hat am Mittwoch über die Löschung mehrerer Kommentare auf der Facebookseite des MDR geurteilt. Dabei bekam der MDR bei den meisten Kommentaren Recht, einer hätte aber nicht gelöscht werden dürfen.

  • Ein Mann hatte gegen die Löschung seiner Kommentare auf der MDR-Facebook-Seite geklagt.
  • Vor dem Bundesverwaltungsgericht bekam weitestgehend der MDR Recht.
  • Ein Kommentar hätte aber nicht gelöscht werden dürfen.

Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) darf Kommentare auf seiner Facebook-Seite löschen, die nicht themen- beziehungsweise sendungsbezogen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. Die Entscheidung gilt auch für andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten – auch sie sind berechtigt solche Kommentare auf ihren Unternehmensseiten in den sozialen Netzwerken zu löschen.

Das Gericht hatte am Mittwoch über insgesamt 13 Kommentare verhandelt, die der Kläger 2018 auf einer Facebook-Seite des MDR gepostet hatte. Der MDR hatte diese Kommentare gelöscht und unter Verweis auf die sogenannte Netiquette argumentiert, dass diese nicht themenbezogen waren, also nicht zum Thema des ursprünglich vom MDR redaktionell erstellten Beitrags passten. Das Verwaltungsgericht Leipzig und das Oberverwaltungsgericht Bautzen hatten dieses Vorgehen in Urteilen zu dem Fall bereits bestätigt.

Gericht bestätigt MDR-Argumentation

Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Argumentation des MDR weitestgehend. Lediglich einer der Kommentare hätte nicht gelöscht werden dürfen, entschieden die Richter. In diesem hatte der Kläger unter einem Facebook-Beitrag des MDR zu einer Razzia gegen Neonazis geschrieben: "Ob man dabei den Attentäter von Straßburg finden wird??“ Bei einem Anschlag in der Nähe des Straßburger Weihnachtsmarktes waren damals mehrere Menschen gestorben. Bei diesem Kommentar hätten die Vorinstanzen die Themenbezogenheit zu eng gefasst, so die Richter.

Im Kern ging es bei der Verhandlung darum, wie eng themenbezogen die Kommentare auf der Facebookseite des MDR sein müssen. Im Telemedien-Staatsvertrag, der 2018 galt, war die Themenbezogenheit explizit aufgeführt worden. Auch das OVG Bautzen hatte sich in seinem Urteil darauf berufen.

In seinem Urteil machte das Bundesverwaltungsgericht erneut deutlich, dass zum Zeitpunkt der Löschung durch den Rundfunkstaatsvertrag Foren und Chats ohne Sendungsbezug – also Themenbezug – unzulässig waren oder gewesen seien. Diese Regelungen seien zum Teil in den nun geltenden Medienstaatsvertrag übernommen worden.

Gericht: Bei Löschung keine vorherige Anhörung

Das Gericht entschied zudem, dass der MDR bei der Löschung von Facebook-Kommentaren weder zu einer "vorherigen Anhörung noch zu einer nachträglichen Benachrichtigung" verpflichtet sei.

Nach dem Urteil sagte die stellvertretende juristische Direktorin des MDR, Annette Baumbach-Goetze, dass die Rechtsauffassung des MDR bestätigt worden sei. Das Urteil sei wichtig, weil festgestellt worden sei, dass ein Sendungsbezug bei Kommentaren notwendig sei. Baumbach-Goetze kündigte aber auch an, dass man wegen des Kommentars, der nicht hätte gelöscht werden dürfen, mit der Redaktion sprechen müsse, wie das im Einzellfall auszulegen und anzuwenden sei.

Der Kläger war in der ersten Instanz bereits 2018 vor das Verwaltungsgericht Leipzig gezogen und hatte gegen die Löschung von insgesamt 14 Kommentaren argumentiert. Das Gericht hielt die Löschung der 13 Kommentare allerdings für rechtens. Lediglich bei einem 14. Kommentar entschied das Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers, den hätte der MDR also nicht löschen dürfen. Dieser Kommentar war nun aber nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Im Fall der 13 anderen gelöschten Kommentare legte der Kläger Berufung beim Oberverwaltungsgericht Bautzen (OVG) ein. Dieses bestätigte das Urteil in der Vorinstanz und gab dem MDR Recht. Der Kläger wiederum zog vor das Bundesverwaltungsgericht, wo nun am Mittwoch der Fall verhandelt wurde. Von den ursprünglich 14 geposteten Kommentaren hätten also zwei nicht gelöscht werden dürfen.

Kläger plädierte auf Meinungsfreiheit

Der Kläger selber war am Mittwoch nicht bei der Verhandlung, lediglich sein Anwalt erschien und plädierte auf Meinungsfreiheit. Er argumentierte, dass sich aus der in der Netiquette festgehaltenen Themenbezogenheit der Kommentare für die Nutzer eine Einschränkung ergebe. Die Nutzer sollten selbst entscheiden können, was sie schreiben, sagte er. Notwendig sei aus seiner Sicht lediglich eine redaktionelle Begleitung von Diskussionen.

Die rechtliche Vertretung des MDR wiederum hatte vor Gericht gesagt, dass eine Themenbezogenheit bei den Kommentaren notwendig sei, um eine sachliche Diskussion zu gewährleisten. Pro Monat würden auf den Facebook-Seiten des MDR rund 40.000 Kommentare gepostet, die alle redaktionell geprüft werden müssten. Ein enger Themenbezug sei notwendig, da die Prüfung der Kommentare sonst nicht händelbar sei. Andere Nutzer würden in ihrer Meinungsäußerung beschränkt, wenn andere Kommentare nicht themenbezogen seien. Der Rechtsanwalt des MDR betonte zudem, dass Kommentare im Zweifelsfall eben nicht gelöscht würden. Man wolle dialogische Formate fördern.

Dieses Thema im Programm: MDR SACHSENSPIEGEL | 30. November 2022 | 19:00 Uhr

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