Vater und Sohn spielen Jenga
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Rente Väter nicht diskriminien. Bildrechte: IMAGO/Westend61

Gerichtsurteil Väter sind bei Erziehungszeiten für Rente nicht benachteiligt

18. April 2024, 21:24 Uhr

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Rente Väter nicht deskriminiert werden. Die Richter in Kassel erklärten, die geltende Regelung entspreche nach wie vor der Lebensrealität sowie dem gesetzlichen Ziel, die Altersversorgung der Mütter zu stärken. Ein Mann aus Hessen hatte sich aufgrund seines Geschlechts benachteiligt gefühlt und geklagt.

Väter werden nach einem Urteil des Bundessozialgerichts bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten für die Rente nicht diskriminiert. Das Bundessozialgericht in Kassel.

Demnach liege keine verfassungswidrige Benachteiligung von Männern vor, da das Gesetz weiterhin der Lebensrealität und auch dem gesetzlichen Ziel, die Altersversorgung der Mütter zu stärken, entspricht.

Nach den bisherigen Regeln können Eltern gemeinsam entscheiden, wem die Rentenversicherung die Kindererziehungszeiten und auch sogenannte Kinderberücksichtigungszeiten gutschreiben werden soll. Fehlt eine solche Erklärung, werden sie in der Regel der Mutter angerechnet. Um diese Auffangregel zu durchbrechen, müssen Väter ihre überwiegende Sorge nachweisen.

Mann klagte vor dem Bundessozialgericht

Geklagt hatte ein Mann aus Hessen. Er lebte mit seiner Frau und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt und hatte einen Vollzeitjob. Die Mutter nahm erst kurz vor dem sechsten Geburtstag der Tochter wieder eine geringfügige Beschäftigung auf. Sieben Jahre nach der Geburt des Kindes zog die Frau aus.

Vater und Mutter lebten seitdem dauerhaft getrennt. Inzwischen ist der Aufenthalt der Mutter laut BSG unbekannt. Das Ruhen ihrer elterlichen Sorge sei vom Familiengericht festgestellt worden, so das Gericht. Der Mann merkte die Zeit ab dem Auszug der Mutter als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vor.

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Für die Zeit zuvor lehnte er die Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten wegen Kindererziehung ab. Da keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit abgegeben worden sei und sich eine überwiegende Erziehung durch den Kläger erst ab November 2008 habe nachweisen lassen, erfolge eine Zuordnung bei der Kindsmutter, erklärte das Gericht.

Der Vater klagte daraufhin. Er werde aufgrund seines Geschlechts benachteiligt. Er argumentierte, das dahinter stehende Rollen- und Familienbild diskriminiere Väter. Im Zweifel müssten die Kindererziehungszeiten und auch die Kinderberücksichtigungszeiten hälftig aufgeteilt werden.

Kinderberücksichtigungszeiten können Lücken im Versicherungsverlauf ausgleichen

Wie bei den beiden Vorinstanzen wies das BSG die Klage ab. Zwar würden Väter durch die Auffangregel benachteiligt. Dies sei aber weiterhin durch das Ziel gerechtfertigt, die Altersvorsorge für Frauen zu stärken. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf Mikrozensus-Auswertungen durch das Statistische Bundesamt. Bei gemischtgeschlechtlichen Eltern mit Kindern unter drei Jahren hätten danach 2012 zwei Drittel der Mütter gar nicht gearbeitet und nur zehn Prozent in Vollzeit. Die Väter hätten dagegen zu 80 Prozent weiter voll gearbeitet.

Der Erwerbsanteil bei den Müttern habe bis 2019 zwar etwas von 33 auf 39 Prozent zugenommen, bei den Vätern seien es aber über 90 Prozent gewesen. Solche "typischen Nachteile der Mütter" habe der Gesetzgeber mit der Auffangregel teilweise ausgleichen dürfen, urteilte das BSG.

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Für ab 1992 geborene Kinder werden drei Jahre Kindererziehungszeiten gutgeschrieben, für davor geborene zweieinhalb Jahre. Diese Zeiten wirken sich wie Beitragszeiten unmittelbar erhöhend auf die Rente aus, konkret mit 37,60 Euro Rente pro Jahr und Kind. Die Kinderberücksichtigungszeiten von bis zu zehn Jahren können Lücken im Versicherungsverlauf ausgleichen und zudem zu einer für die Rentenzahlung höheren Bewertung geringer Einkünfte führen.

dpa/AFP (lmb)

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | 18. April 2024 | 16:00 Uhr

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