Finanzgericht Urteil: Kunstpreis ist nicht steuerpflichtig

21. Februar 2024, 06:00 Uhr

Ein Künstler muss auf das Preisgeld des Kunstpreises der "Leipziger Volkszeitung" (LVZ) keine Einkommensteuer zahlen. Das sächsische Finanzgericht hat am Dienstag entschieden, dass die 10.000 Euro kein Einkommen sind. Das Finanzamt hatte das Preisgeld als Teil der Einkünfte des freiberuflichen Künstlers angesehen und ihn zur Kasse gebeten.

Urteil Geld
Am Dienstag hat das sächsische Finanzgericht entschieden, dass ein Künstler auf sein Preisgeld keine Einkommensteuer zahlen muss. (Symbolbild) Bildrechte: IMAGO / Alexander Limbach

Finanzgericht: Preisgeld keine Gegenleistung für künstlerisches Werk

Es bestehe kein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Schaffen des Künstlers und dem Preisgeld, so dass Finanzgericht. Das Geld sei keine Gegenleistung für ein künstlerisches Werk. Der Künstler habe für den Preis kein besonderes Werk geschaffen. "Im Rahmen der Ausstellung habe der Kläger auch keine Werke verkaufen können", so das Finanzgericht.

Die erhöhte Aufmerksamkeit durch die Auszeichnung sei ebenfalls nicht ausreichend für eine Besteuerung. Sollte der Künstler deswegen in Zukunft mehr Geld für seine Werke erzielen, könne das Finanzamt diese erhöhten Einkünfte besteuern.

Kunstpreis der "Leipziger Volkszeitung" - Die LVZ verleiht ihren Kunstpreis seit 1994.
- Er wird an junge Künstlerinnen und Künstler aus der Region verliehen.
- Eine Bewerbung auf den Preis ist nicht möglich, er wird auf Vorschlag einer Jury verliehen.
- Mit dem Preis verbunden ist eine Ausstellung im Museum der bildenden Künste in Leipzig und die Erstellung eines Kataloges zur Ausstellung.

MDR (ali)/dpa

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