Akten liegen auf einem Tisch.
Bürger und Bürgerinnen erhalten ab sofort bei Behörden einfacher Auskunft. Das neue Transparenzgesetz ermöglicht detaillierte Nachfragen bei öffentlichen Stellen. Bildrechte: picture alliance/dpa | Bernd Weißbrod

FAQ Die wichtigsten Fragen und Antworten zum sächsischen Transparenzgesetz

01. Januar 2023, 12:16 Uhr

In Sachsen gilt seit 1. Januar ein Transparenzgesetz, das Bürgerinnen und Bürgern leichter Zugang zu behördlichen Informationen gewähren soll. Der Freistaat war lange Zeit eines der letzten Bundesländer ohne so eine Regelung. Kritiker bemängeln jedoch, dass das Gesetz nicht weit genug gehe und potentielle Antragsteller verschrecken könne. MDR SACHSEN beantwortet die wichtigsten Fragen zum neuen Transparenzgesetz.

Was beinhaltet das Transparenzgesetz?

Das sächsische Transparenzgesetz gewährt jeder Person das Recht, bei auskunftspflichtigen Stellen und Behörden Informationen zu erfragen, sofern keine Ausnahmen bestehen. Bis 2026 soll zudem eine Transparenzplattform errichtet werden, wo entsprechende Behörden proaktiv ausgewählte Informationen öffentlich stellen sollen. Das Transparenzgesetz ist seit 1. Januar 2023 in Kraft.

Sachsen gehörte lange Zeit zu einem von drei Bundesländern ohne ein solches Informations- oder Transparenzgesetz. Nur Bayern und Niedersachsen haben aktuell keine derartige Regelung. Hamburg und Schleswig-Holstein hatten bereits 2012 ein ähnliches Gesetz verabschiedet.

Welche Stellen unterliegen der Transparenzpflicht?

Grundsätzlich sind alle Stellen der öffentlichen Verwaltung dazu verpflichtet, Auskünfte zu geben. Dazu gehören die obersten Staatsbehörden wie der Ministerpräsident, die Ministerien und die Staatskanzlei, aber auch die Landesdirektion, die Finanzämter, die Polizei sowie die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden. Zudem sind alle Institutionen des öffentlichen Rechts inbegriffen, die der Aufsicht des Landes unterstehen wie die Kassenärztliche Vereinigung oder die Träger der Rentenversicherung.

Auch Hochschulen, andere Bildungseinrichtungen und Universitätskliniken sind in einem gewissen Rahmen auskunftspflichtig – allerdings dürfen nur Informationen zu Drittmitteln preisgegeben werden wie die Höhe der Investition und Namen von Drittmittelgebern. Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände auf kommunaler Ebene können freiwillig entscheiden, ob sie sich der Transparenz verpflichten wollen.

Welche Informationen kann ich erhalten und welche nicht?

Generell lassen sich alle Aufzeichnungen von Behörden erfragen, die einen dienstlichen Zweck erfüllen und auf Papier oder als digitales Dokument vorliegen. Dazu gehören Akten, Dokumente, Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten, Video- und Tonaufzeichnungen. Ebenso lassen sich Gutachten, Studien und Berichte erfragen, sofern sie von transparenzpflichtigen Stellen in Auftrag gegeben worden sind.  

Die Ausnahmen

Vom Transparenzgesetz ausgenommen sind ganz allgemein Entwürfe, Notizen, behördeninterne Kommunikation und Vermerke. Das Gesetz weist zudem 22 Ausnahmegründe aus. Beispielsweise erfolgt keine Auskunft, wenn:

  • geistiges Eigentum geschützt werden soll
  • wenn durch die Bekanntgabe der Information ein Gerichtsverfahren beeinträchtigt oder
  • die öffentliche Sicherheit bedroht werden würde
  • In vielen Fällen werden zudem personenbezogene Daten unkenntlich gemacht, sofern keine Ausnahmen bestehen.    

Wie läuft eine Antragstellung auf Informationszugang ab?

Wer eine Information abfragen möchte, wendet sich an die jeweilige Behörde. Sollte nicht bekannt sein, welche Behörde zuständig ist, empfiehlt die sächsische Datenschutzbeauftragte Juliane Hundert, sich an eine beliebige öffentliche Stelle zu wenden, die womöglich die Daten vorliegen hat. Die Behörde wird den Antrag gegebenenfalls weiterleiten oder selbst bearbeiten.

Der Antrag kann in Schriftform, über einen elektronischen Weg oder ab 2026 über die Transparenzplattform gestellt werden. Im Antrag soll man möglichst präzise, die begehrte Information beschreiben, sagt Hundert. Solange keine schutzwürdigen Belange Dritter betroffen sind, ist es nicht nötig, im Antrag eine Begründung für die Informationsfreigabe anzugeben. Jeder Antragsteller oder Antragstellerin muss zudem den eigenen Namen und die Adresse angeben, damit eine Bearbeitung stattfinden kann.

Was kostet eine Antragstellung?

Sollte der Aufwand zur Beschaffung der Information 600 Euro nicht übersteigen, ist die Antragstellung in den allermeisten Fällen gebührenfrei. Laut Valentin Lippmann, innen- und rechtspolitischer Sprecher der Grünen im Sächsischen Landtag, haben die Erfahrungen aus Bund und Ländern gezeigt, dass nur zwei Prozent der Bürgeranfragen diese Grenze überschreiten würden. Fallen Gebühren über 600 Euro an, so informiert die betreffende Behörde über die anfallenden Kosten. Diese von den Antragstellern und Antragstellerinnen selbst zu bezahlenden Gebühren können maximal 2.500 Euro betragen.

Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt werden sollte?  

Es ist möglich, gegen die Entscheidung einer Behörde Widerspruch einzulegen oder zu klagen. Ebenso kann die sächsische Datenschutzbeauftragte Juliane Hundert eingeschaltet werden, die ab sofort auch als Transparenzbeauftragte tätig ist. Hundert und ihr Team kontrollieren die Einhaltung des Transparenzgesetzes und können Behörden zu einer Stellungnahme auffordern und Akteneinsicht verlangen.   

Gibt es auch Kritik am Transparenzgesetz?

Die Informationsplattform FragDenStaat bezeichnete das Transparenzgesetz im Juli 2022 als eines der "schlechtesten Gesetze seiner Art in Deutschland". So bemängelt FragDenStaat, dass Kommunen nicht mitinbegriffen seien und sich von selbst für eine Freigabe der Informationen entscheiden können. Das sei keine Transparenz, meint die Organisation. Auch missfällt ihnen die lange Liste von 22 Ausnahmegründen und die Pflicht, bei der Antragstellung Namen und Adresse anzugeben. "Offenbar, damit nicht zu viele Menschen tatsächlich das Gesetz nutzen."

Die Konferenz Sächsischer Studierendenschaften (KSS) sieht ebenfalls Mängel. Es fehle "an Transparenz im Transparenzgesetz", sagt die KSS. So könne man zwar bei Hochschulen nachfragen, woher Drittmittel kämen, doch andere Informationsbereiche seien vom Gesetz ausgenommen. "Zahlreiche, teils unnachvollziehbar begründete Bereichsausnahmen, eine hoch- statt niedrigschwellige Antragsstellung und fehlende Sanktionen bei Nichteinhaltung der Informationspflichten verwässern die Wirkungskraft des neuen Gesetzes leider stark", sagt der Referent für Hochschulpolitik der KSS, Felix Fink.

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