Rechtsstreit Gericht: Kündigung nach WhatsApp-Hetze rechtens
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25. August 2023, 14:51 Uhr
Arbeitgeber dürfen Beschäftigte fristlos entlassen, wenn diese in Online-Chatgruppen Vorgesetzte oder Kollegen beleidigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Grundsatzurteil entschieden.
- Hetze gegen Vorgesetzte und Kollegen kann Kündigung nach sich ziehen
- Nach Kündigung wegen Rassismus und Sexismus: Kläger beruft sich aufs Grundgesetz
- Arbeitsgericht: Kündigung nur in Ausnahmen nicht gerechtfertigt
Fremdenfeindliche und menschenverachtende Äußerungen über Vorgesetzte und Arbeitskollegen in einer privaten WhatsApp-Chatgruppe können eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Nur wenn ein Arbeitnehmer in berechtigter Weise erwarten konnte, dass die gravierenden Beleidigungen von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben werden und alles vertraulich bleibt, sei eine fristlose Kündigung ausnahmsweise unwirksam, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Fremdenfeindliche und sexistische Aussagen
Im Streitfall gehörte der in einem Luftverkehrsunternehmen früher angestellte Kläger seit 2014 einer privaten WhatsApp-Chatgruppe mit fünf weiteren Arbeitnehmern an. Im November 2020 wurde ein weiterer, ehemaliger Kollege mit in die Gruppe aufgenommen. Als es zu Arbeitsplatzkonflikten kam, zogen die Mitglieder der Gruppe über Kollegen und Vorgesetzte her und machten fremdenfeindliche und sexistische Aussagen. So hieß es etwa, dass die "Covidioten" "vergast" werden sollten. Auch mit einem Anschlag wurde geliebäugelt.
Als der Chatverlauf zufällig dem Arbeitgeber zugespielt wurde, kündigte er dem Kläger fristlos. Er habe sich in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und Kollegen geäußert, hieß es zur Begründung. Der Kläger berief sich dagegen auf die im Grundgesetz geschützte vertrauliche Kommunikation. Der Chat diente allein dem privaten Austausch. Der Arbeitgeber habe diesen daher nicht als Grund für die Kündigung verwenden dürfen.
BAG verweist Streitfall nach Niedersachsen zurück
Das BAG urteilte, dass bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in einem privaten WhatsApp-Chat regelmäßig mit einer fristlosen Kündigung gerechnet werden muss. Nur ausnahmsweise, wenn der Arbeitnehmer sicher davon ausgehen konnte, dass der Chatverlauf vertraulich bleibt, sei eine Kündigung nicht gerechtfertigt, so das Gericht.
Die Erfurter Richter verwiesen den Streitfall an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurück. Das muss nun prüfen, ob der Kläger tatsächlich erwarten konnte, dass bei der möglichen schnellen Weiterleitung von WhatsApp-Chats die Vertraulichkeit gewahrt wird. Auch müsse geklärt werden, ob der Kläger nicht mit einer Weitergabe der Äußerungen an Dritte rechnen konnte.
epd (mze)
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 24. August 2023 | 16:00 Uhr
Goldloeckchen vor 35 Wochen
Also ich habe den besten Chef der Welt und wenn jemand über ihn herzieht, würde es nicht ihm gesagt, sondern mir.
Und das will keiner, das könnt ihr mir glauben 😂
Aber wie gesagt, der beste aller Zeiten, da gibt es sowieso nix zu meckern ☝️🤗
🙋♀️🫣😉😂
DER Beobachter vor 35 Wochen
"Volksstimme": Wieso undemokratisch? Das Zitat sagt doch gerade, dass man in Demokratien eben den - ganz recht - Schwachsinn absondern darf, man lebe in keiner Demokratie. Das wurde Ihnen und Fans hier bereits verschiedentlich erklärt und an anderer Stelle hier beim MDR ebenfalls dutzende Male.
Goldloeckchen vor 35 Wochen
„Zitat von Edmund Burke sehr gut:
„Keine Macht beraubt den Geist so sehr seiner Handlungs- und Denkfähigkeit wie die Angst.““
Eines Tages klopfte die Angst an die Tür. Der Mut stand auf und öffnete, aber da war niemand draußen." Johann Wolfgang von Goethe (angeblich)☝️
😉🙋♀️🫣😂