Seit 8. Dezember 2022 Ende der Corona-Verordnung: Was wieder erlaubt ist und was nicht
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08. Dezember 2022, 09:46 Uhr
Straßenbahn und Bus in Sachsen-Anhalt ohne Maske – aber im Fernverkehr bleibt alles beim Alten. Seit dem 8. Dezember gibt es keine Corona-Verordnung des Landes mehr. Die Bundesregeln gelten aber weiter. Die wichtigsten Punkte im Überblick.
- In Bussen und Zügen des Regionalsverkehrs gilt in Sachsen-Anhalt seit Donnerstag keine Maskenpflicht mehr.
- In Arztpraxen und anderen medizinischen Einrichtungen gilt weiterhin die Maskenpflicht, bei Krankenhausbesuchen muss man sich weiter testen.
- Wenn man selbst krank wird, muss man sich weiterhin isolieren.
Unterwegs mit Bus und Bahn wird es am kompliziertesten. Im Live-Stream von MDR SACHSEN-ANHALT fragten Nutzerinnen und Nutzer insbesondere, ob sie in der Bahn und im Bus die Maske aufbehalten müssen. Die Antwort: Es kommt darauf an, in welchem Zug es wohin geht.
Im Nahverkehr und in der Straßenbahn, also in Sachsen-Anhalt, gilt ab Donnerstag keine Maskenpflicht. Steigt man jedoch in den Fernverkehrszug (IC, ICE), dann gilt Bundesrecht und die Maskenpflicht (FFP2). Denn: Auch mit dem Ende der Landesverordnung gilt weiterhin das Bundesinfektionsschutzgesetz.
Praktisch kann das bedeuten: In Halle fährt man mit der Straßenbahn ohne Maske zum Bahnhof und muss dann wieder mit Maske im IC in Richtung Erfurt weiterreisen. Diese Regeln gelten mindestens noch bis zum 7. April 2023. Dann läuft das Infektionsschutzgesetz aus.
Medizinische Einrichtungen und Ärzte
Auch eine häufig gestellte Frage ist, wie es mit dem Gang zum Arzt bestellt ist: In Arztpraxen im Land gilt weiter die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Das schließt auch Zahnärzte oder Physiotherapeuten ein. Ebenso alle Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen oder Rettungsdienste.
In Krankenhäusern gilt zusätzlich weiterhin, dass ein Testnachweis erbracht werden muss. Dieser ist auch weiterhin bei Pflegeeinrichtungen notwendig. Diese Regelungen sind ebenfalls Teil des Bundesinfektionsschutzgesetzes und bleiben vorerst gültig. Die Größe von Besuchergruppen in Krankenhäusern wird von den Kliniken vor Ort festgelegt.
Was tun bei Corona-Symptomen?
Auch nach dem 8. Dezember gilt eine Isolationspflicht: Sollten Corona-Symptome festgestellt werden und ein positiver Schnelltest vorliegen, gilt weiterhin eine Pflicht zur Quarantäne von mindestens fünf Tagen. Sollte der Schnelltest danach weiterhin positiv sein, würde sich die Isolation entsprechend verlängern.
Die genauen Vorschriften zur Isolation variieren von Landkreis zu Landkreis und sind auf den jeweiligen Webseiten der Kommunen zu finden. Die Abschaffung der Isolationspflicht würde über das Sozialministerium des Landes geregelt werden. Aktuell gibt es hier jedoch keine Bestrebungen, die Quarantäne abzuschaffen.
MDR (Lars Frohmüller)
Dieses Thema im Programm: MDR SACHSEN-ANHALT – Das Radio wie wir | 08. Dezember 2022 | 05:00 Uhr
kleiner.klaus77 am 09.12.2022
Wie ich finde gehören alle Infektionsschutzmaßnahmen auf den Prüfstand und wenn deren Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist, gehören diese Maßnahmen abgeschafft!
DermbacherIn am 09.12.2022
Ich weiß ja nicht, wann sie das letzte mal einkaufen gewesen sind, aber ihr Eindruck täuscht, denn egal in welchem Bundesland sie sind, beim Einkaufen tragen mindestens 95% der Menschen keine Maske mehr!
DermbacherIn am 09.12.2022
Was in der ganzen Debatte fehlt ist der Vergleich der Coronaerkrankung mit anderen Viruserkrankungen, wie ist der aktuelle Stand z.B die Schwere der Erkrankung, die Infektiosität und so weiter! Abgeschafft werden muss die isolationspflicht!