Symbolfoto: Euro-Gelscheine und -Münzen
Der Grundfreibetrag auf das Einkommen wird wieder angehoben. Damit bleibt bei Löhnen, Renten und Co. auch wieder mehr steuerfrei. Bildrechte: Colourbox.de

Das ändert sich 2024 Mehr Rente, Bürgergeld steigt, höherer Mindestlohn

04. Januar 2024, 12:54 Uhr

Auf ein derzeit geschätztes Plus von über drei Prozent mehr Rente können sich Deutschlands rund 21 Millionen Rentner ab Juli freuen. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum Jahreswechsel auf 12,41 Euro. Das Bürgergeld wird um zwölf Prozent erhöht. Hier gibt es noch mehr Neuerungen rund um Steuern, Sozialabgaben und Unterhalt.


Höhere Beitragsbemessungsgrenzen bei Kranken- und Rentenversicherung

In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich auf 62.100 Euro jährlich, beziehungsweise 5.175 Euro im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei 69.300 Euro im Jahr bzw. 5.775 Euro im Monat. Wer ein höheres Bruttogehalt hat, kann sich privat krankenversichern lassen.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt: in den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro im Monat und in den alten auf 7.550 Euro im Monat. Wer mehr verdient, zahlt trotzdem nur bis zu dieser Grenze Rentenbeiträge.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 Euro im Monat, in den alten Ländern auf 9.300 Euro.


Neues bei der Einkommensteuer: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Spitzensteuersatz

Wie im Inflationsausgleichsgesetz schon 2022 beschlossen, steigt bei der Einkommensteuer der Grundfreibetrag, also der Betrag, auf den man keine Steuern zahlen muss, um 696 Euro auf dann 11.604 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt um 360 Euro auf 6.384 Euro.

In einem "Bild-am-Sonntag"-Interview Ende November stellte Finanzminister Christian Lindner sogar in Aussicht, dass der Grundfreibetrag 2024 noch auf 11.784 Euro und der Kinderfreibetrag auf 6.612 Euro erhöht werden könnten.

Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wird 2024 ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben. 2023 hatte die Grenze bei 62.810 Euro gelegen.


Höhere Freigrenze für Solidaritätszuschlag

Den "Soli" müssen schon seit 2021 nur noch sehr gut Verdienende bezahlen. Ab 2024 gilt eine höhere Freigrenze: Wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 18.130 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung liegt, muss man keinen Solidaritätszuschlag zahlen. Hinweis: Die Regelungen zum Solidaritätszuschlag bei Kapitalerträgen bleiben unverändert.


Höhere Renten

Zum 1. Juli steht, wie in jedem Jahr, eine Rentenanpassung an. Dem aktuellen Rentenversicherungsbericht zufolge ist mit einer Erhöhung um circa 3,5 Prozent zu rechnen. Der genaue Wert wird aber erst im Frühjahr 2024 feststehen.

Rentenbezieher, die vor 2019 Erwerbsminderungsrente erhalten haben, können mit einem Extra-Zuschlag rechnen, weil sie früher nicht von Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente profitiert haben. Der Zuschlag beträgt 7,5 Prozent, wenn die Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente zwischen Januar 2001 und Juni 2014 begann. Bei einem Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 gibt es einen Zuschlag von 4,5 Prozent. Die Gesetzliche Rentenversicherung prüft automatisch, wer Anspruch auf den Zuschlag hat. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.


Mehr Bürgergeld

Zum 1. Januar steigen die Regelsätze für das Bürgergeld und die Sozialhilfe. So erhalten zum Beispiel Alleinstehende 563 Euro pro Monat, was einem Anstieg von 61 Euro entspricht. Bei Paaren bzw. Bedarfsgemeinschaften steigt der Satz von 451 auf 506 Euro pro Partner. Kinder und Jugendliche erhalten je nach Altersstufe 39 bis 51 Euro mehr als bisher.

Zudem gibt es etwas mehr Geld für den Schulbedarf wie Taschenrechner und Hefte: für das erste Schulhalbjahr 130 statt bisher 116 Euro und für das zweite 65 statt 58 Euro.


Elterngeld nicht mehr für alle Verdienstklassen

Ab April 2024 haben weniger Gutverdienende Anspruch auf Elterngeld. "Die Neuregelungen betreffen eine stufenweise Absenkung der Einkommensgrenze für Paare zunächst zum 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und zum 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Die Grenze für Alleinerziehende wird ab dem 1. April 2024 auf 150.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt", erklärt ein Sprecher des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf MDR-Nachfrage. Eine weitere Absenkung der Einkommensgrenzen sei bislang nicht geplant. Durch die Absenkung der Einkommensgrenze werde im Jahr 2026 mit Einsparungen von rund 250 Millionen Euro gerechnet.

Laut Gesetzentwurf wird es zudem nach dem zwölften Lebensmonat des Kindes nicht mehr möglich sein, dass beide Elternteile gleichzeitig das Basiselterngeld beziehen. Eltern sollen außerdem nur noch einen gemeinsamen Monat Elternzeit nehmen können. Bisher waren es zwei gemeinsame Monate.


Kinderzuschlag steigt

Familien mit sehr geringem Einkommen erhalten ab 1. Januar unter Umständen mehr Geld: Der mögliche Höchstbetrag für den Kinderzuschlag steigt von 250 auf 292 Euro pro Monat. Die konkrete Höhe richtet sich jeweils nach den persönlichen Lebensumständen der Familie. Wer den Kinderzuschlag bereits erhält oder beantragt hat, muss nicht aktiv werden: Bei Berechtigung wird der Betrag automatisch angepasst.


Neue "Düsseldorfer Tabelle" zum Kindesunterhalt

Ab 2024 gilt eine neue "Düsseldorfer Tabelle" mit höheren Richtwerten zum Unterhalt für Kinder. Volljährige Kinder haben nun zum Beispiel Anspruch auf mindestens 689 Euro im Monat, das sind 61 Euro mehr als bisher. Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht mehr zu Hause leben, bleibt jedoch unverändert bei 930 Euro.

Gleichzeitig steigt aber auch der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige: für nicht erwerbstätige Väter und Mütter auf 1.200 Euro statt bisher 1.120 Euro, für Erwerbstätige auf 1.450 statt 1.370 Euro.


Mindestlohn steigt, höhere Minijob-Grenze

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar von zwölf Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Der Beschluss der Bundesregierung geht auf eine Empfehlung der Mindestlohnkommission zurück.

Anders als bei früheren Mindestlohn-Erhöhungen reduziert sich für Minijobber aber nicht mehr die Arbeitszeit. Denn Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze sind seit Oktober 2022 gekoppelt. Nach Angaben der Minijob-Zentrale sind somit weiterhin etwa 43 Arbeitsstunden im Monat möglich. Ein Minijob liegt demnach vor, solange der voraussichtliche Jahresverdienst die Grenze von 6.456 Euro nicht überschreitet. Das entspricht durchschnittlich einem Monatsverdienst von 538 Euro.

Auch einzelne Branchen-Mindestlöhne steigen zum Jahresbeginn, zum Beispiel im Dachdeckerhandwerk, im Elektrohandwerk und in der Gebäudereinigung.

In der Altenpflege erhalten Pflegehilfskräfte ab 1. Mai 15,50 Euro (vorher 14,15 Euro) pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte mit einer einjährigen Ausbildung 16,50 Euro (vorher 15,25 Euro) und Pflegefachkräfte 19,50 Euro (vorher 18,25 Euro). Dies gilt in Pflegebetrieben. Bei Beschäftigungen in Privathaushalten ist der gesetzliche Mindestlohn von aktuell zwölf Euro Grundlage. Weitere Erhöhungen sind zum 1. Juli 2025 geplant.


Mindestvergütung für Azubis wird angehoben

Menschen, die 2024 eine Ausbildung beginnen und deren Betrieb keiner Tarifbindung unterliegt, bekommen eine Mindestvergütung von 649 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr. 2023 lag diese bei bei 620 Euro. Auch für Azubis im zweiten bis vierten Lehrjahr gibt es mehr, zum Beispiel im vierten Lehrjahr 909 Euro. Dies wird im Bundesausbildungsgesetz geregelt. Die Mindestausbildungsvergütung wurde 2019 beschlossen und 2020 erstmals angewendet.


Mehr Beratung bei Orientierung der beruflichen Ausbildung

Weniger unbesetzte Ausbildungsplätze und weniger junge Menschen ohne Ausbildungsvertrag: Angehende Azubis sollen mehr Unterstützung erhalten, um den passenden Einstieg ins Berufsleben zu finden. Beratungsangebote sollen verstärkt werden, angefangen von der beruflichen Orientierung in der Schulzeit bis zur Wahl des Ausbildungsbetriebes.

Die von der Bundesregierung "Ausbildungsgarantie" genannten Gesetzesänderungen umfassen unter anderem auch die Möglichkeit eines Berufsorientierungspraktikums ab April 2024. Dabei können für kurze, auch überregionale Praktika die Fahrt- und Unterkunftskosten übernommen werden. Wer eine "wohnortferne" Ausbildung beginnt, kann einen Mobilitätszuschlag erhalten, bei dem im ersten Jahr zweimal pro Monat die Fahrtkosten nach Hause bezahlt werden.


Vergütung im Pflegestudium

Studierende in der Pflege erhalten ab 1. Januar für die gesamte Dauer ihres Studiums eine Vergütung. Das legt das Pflegestudiumstärkungsgesetz fest. Außerdem wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet. Künftig ist auch ein Ausbildungsvertrag vorgesehen. Wer bereits eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen hat, erhält für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung.


Inflationsausgleichsprämie weiter steuerfrei

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben seit Oktober 2022 und noch bis Ende 2024 die Möglichkeit, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Inflationausgleichsprämie zu zahlen, ohne dass dafür Lohnnebenkosten anfallen. Die Prämie ist freiwillig und kann bis zu 3.000 Euro betragen. Sie ist als Einmalzahlung, aber auch als Zahlung in Raten möglich.


Arbeitnehmer-Sparzulage wird erweitert

Ab 2024 haben deutlich mehr Menschen Anspruch auf die sogenannte Arbeitnehmer-Sparzulage. Dabei gibt es einen Zuschuss vom Staat für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, die vom Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten. Dazu zählen zum Beispiel Sonderzahlungen für Bausparverträge, Aktienfonds oder Riester-Verträge.

Anspruchsberechtigt waren bislang Alleinstehende mit maximal 20.000 Euro zu versteuerndem Einkommen pro Jahr und Lebensgemeinschaften und Verheiratete bis 40.000 Euro. Diese Einkommensgrenzen steigen 2024 auf 40.000 beziehungsweise 80.000 Euro. Dies wurde im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes beschlossen.


Arbeitsunfälle digital melden

Ab 1. Januar können Betriebe Unfälle und Berufskrankheiten ihrer Mitarbeiter auch online an die Gesetzliche Unfallversicherung melden. Hierfür wurde ein Serviceportal eingerichtet. Ab 2028 wird die digitale Übermittlung dann zur Pflicht.


Krankmeldung an die Arbeitsagentur

Arbeitslose, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen der Agentur für Arbeit zwar weiterhin melden, wenn sie krank sind, aber ab 1. Januar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Stattdessen kann die Behörde diese Meldung automatisiert bei der zuständigen Krankenkasse abrufen. Das gilt auch für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.


Einheitliches SV-Meldeportal

Arbeitgeber und Selbstständige können für Meldungen an die Sozialversicherungsträger ab 2024 nur noch das im Oktober gestartete "SV-Meldeportal" nutzen. Das von vielen noch genutzte Portal sv.net wird komplett ersetzt und Ende Februar endgültig abgeschaltet.


Änderungen im Insolvenzrecht

Ab 2024 beträgt die Frist für die Anmeldung einer Insolvenz wegen Überschuldung wieder sechs Wochen. Die im Zuge der Corona-Pandemie 2020 eingeführte Acht-Wochen-Frist galt nur bis Ende 2023. Im Falle von Zahlungsunfähigkeit bleibt die Antragsfrist unverändert bei drei Wochen.

Zusätzlich gilt wieder die längere Fortführungsprognose von zwölf Monaten: Überschuldete Unternehmen müssen Insolvenz anmelden, wenn sie voraussichtlich innerhalb der nächsten zwölf Monate ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können und die Zahlungsunfähigkeit droht.


Ausgleichsabgabe für mehr Inklusion

Arbeitgeber, die 20 oder mehr Arbeitsplätze anbieten, müssen mindestens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Tun sie das nicht, wird eine sogenannte Ausgleichsabgabe fällig. Deren Höhe richtet sich danach, wie weit das jeweilige Unternehmen vom Fünf-Prozent-Ziel entfernt ist. 2024 kommt eine neue, vierte Stufe hinzu: Betriebe ab 60 Beschäftigten, die keinen einzigen Schwerbehinderten beschäftigen, müssen 720 Euro Ausgleichsabgabe pro Monat zahlen.


Mehr Fachkräfte durch Zuwanderung gewinnen

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das seit November 2023 gilt, wird ab März 2024 erweitert. So erhalten Fachkräfte, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen wollen, eine Aufenthaltserlaubnis für 24 statt zwölf Monate, um an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen. Eine Verlängerung ist für bis zu drei Jahre möglich. Wer neben der Qualifizierungsmaßnahme einer Nebenbeschäftigung nachgeht, darf 20 statt bisher zehn Stunden pro Woche arbeiten.

Ausländische IT-Spezialistinnen und -Spezialisten müssen für ein Visum keine Sprachkenntnisse mehr vorweisen und nur noch zwei statt drei Jahre Berufserfahrung.

Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten können im Gesundheits- und Pflegebereich beschäftigt werden, auch wenn ihre Lehrzeit unterhalb der dreijährigen geregelten Fachkräfteausbildung lag. Voraussetzung ist, dass sie entweder eine entsprechende deutsche Berufsausbildung im Pflegebereich oder eine ausländische Pflegequalifikation nachweisen können, die in Deutschland anerkannt wurde.

Ab Juni 2024 soll eine "Chancenkarte zur Jobsuche" eingeführt werden. Diese wird zunächst für maximal ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung.

Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen, können die Chancenkarte ohne besondere Voraussetzungen erhalten. Alle anderen müssen einen ausländischen Hochschulabschluss oder einen mindestens zweijährigen staatlich anerkannten Berufsabschluss vorweisen und außerdem weitere Punkte sammeln, zum Beispiel für Berufserfahrung und Sprachkenntnisse.


Weniger Bargeld für Geflüchtete in Unterkünften

Ab Januar 2024 erhalten Geflüchtete, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen und in Gemeinschaftsunterkünften mit Vollverpflegung leben, kein Bargeld mehr für Lebensmittel und Haushaltsenergie. Der Wert dieser Sachleistung beträgt bei einem alleinstehenden Erwachsenen 186 Euro. Dieser Betrag wird nun vom Bürgergeld beziehungsweise der Sozialhilfe abgezogen.

MDR (cbr)

Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR AKTUELL | 31. Dezember 2023 | 19:30 Uhr

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