Prozess um Vorwürfe gegen Geldinstitut VR Bank Bad Salzungen-Schmalkalden will sich mit Whistleblower einigen

11. Juni 2020, 20:54 Uhr

Im Streit um angebliche Ungereimtheiten bei Geschäften der VR Bank Bad Salzungen-Schmalkalden will sich das Geldinstitut mit einem so genannten Whistleblower vergleichen. Die Anwälte der Bank und der Ex-Manager des Südthüringer Geldhauses vereinbarten am Donnerstag vor dem Arbeitsgericht Suhl einen Vergleich, der unter anderem die Zahlung einer Abfindung an den Mann vorsieht. Das Arbeitsverhältnis des Ex-Managers soll ordentlich zum 31. August 2018 gekündigt werden. Außerdem soll die Bank eine Schadenersatz-Klage gegen den Mann zurücknehmen. Beide Seiten müssen bis Anfang Juli dem Gericht mitteilen, ob sie dem mehrere Punkte umfassenden Vergleichsvorschlag zustimmen.

In dem bereits zwei Jahre dauernden Verfahren hatte der Ex-Manager von der Bank verlangt, mehrere gegen ihn im Jahr 2018 ausgesprochene Kündigungen zurückzunehmen. Der frühere Prokurist der Bank und Geschäftsführer mehrerer Tochterunternehmen des Geldinstituts war im Mai 2018 fristlos entlassen worden. In den folgenden Monaten sprach die Bank noch zwei weitere Kündigungen gegen ihn aus. Sie wirft ihm mehrere Pflichtverletzungen vor. So soll der Mann unter anderem gegen Datenschutz-Richtlinien der Bank verstoßen haben.

Hinweise an Banken-Aufsicht

Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Rolle des Ex-Managers als Whistleblower. Gemeinsam mit einer weiteren Führungskraft der VR Bank hatte er im März 2018 der Banken-Aufsichtsbehörde BaFin Hinweise auf angebliche Ungereimtheiten in der Bank gegeben. Dabei ging es unter anderem um ein Immobiliengeschäft im Jahr 2014, bei dem die Bank von der Erlanger Immobiliengesellschaft ZBI ein Paket von 27 Immobilien in Erfurt erworben hatte. Vereinbart wurde ein Paketpreis von rund 23 Millionen Euro.

Beim Kauf erwarb die Bank dann aber eine Immobilie weniger, als im ursprünglichen Paket enthalten war. Dabei handelt es sich um ein Wohn- und Geschäftshaus in der Innenstadt von Erfurt. Diese wurde stattdessen vom Vorstandschef der Bank, Stefan Siebert, privat erworben. Für das kleinere Paket mit 26 Immobilien habe die Bank, so der Vorwurf der Whistleblower, aber den ursprünglich vereinbarten vollen Kaufpreis bezahlt. Der Preis für die von Siebert erworbene Immobilie sei einfach auf die anderen Immobilien aufgeteilt worden, so dass diese letztlich jeweils teurer gewesen seien, als ursprünglich vereinbart.

In den Hinweisen der Whistleblower an die BaFin ging es unter anderem auch um das Engagement der Bank bei der Finanzierung von Spielertransfers im internationalen Fußball. Bei der Vergabe von Krediten an Vereine soll die Bank, so der Vorwurf, gegen Rating-Regeln verstoßen haben.

Staatsanwaltschaft ermittelt

Die BaFin nahm die Angaben der Whistleblower so ernst, dass sie die Unternehmensberatung Ernst & Young mit einer Prüfung beauftragte. Auch die Bank selbst ließ die Vorgänge von externen Gutachtern prüfen. Alle Gutachten hätten die Vorwürfe entkräftet, so die Anwälte der Bank vor Gericht. Jedoch wies der Vorsitzende Richter in dem Prozess in Suhl, Hans-Jürgen Rauschenberg, am Donnerstag darauf hin, dass sich das Gericht "diese Auffassung nicht unbedingt zu eigen machen muss".

Nach ihrer Prüfung im Jahr 2018 erstattete die BaFin Anzeige bei der für Wirtschaftskriminalität in Thüringen zuständigen Staatsanwaltschaft Mühlhausen. Diese nahm im Sommer 2018 Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue und des Betrugs gegen Verantwortliche der Bank auf. Dabei wurden auch Räume der Bank durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt. Das Ermittlungsverfahren dauert noch an.

In dem Arbeitsgerichtsprozess wiesen die Anwälte der Bank die Vorwürfe der Whistleblower zurück. Diesen gehe es darum, die Bank und deren Vorstandschef zu beschädigen, so die Anwälte. Sie unterstellten den Whistleblowern, vorsätzlich falsche Angaben bei der BaFin gemacht zu haben. Deshalb verlangt die Bank Schadenersatz von den beiden Whistleblowern in Höhe von rund 600.000 Euro.

Arbeitsrechtlich ist das ein entscheidender Punkt: Denn das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz garantiert Whistleblowern einen Schutz vor strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Sanktionen. Allerdings nur dann, wenn Hinweisgeber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre Angaben machen.

Ob den beiden Whistleblowern der VR Bank dieser Schutz zu gewähren ist, wurde in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Suhl ausgiebig erörtert. Eine endgültige Entscheidung in Form eines Urteils ist in dem Verfahren nach dem Prozesstag am Donnerstag aber eher nicht zu erwarten, da sich beide Parteien vergleichen wollen.

Quelle: MDR THÜRINGEN

Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR THÜRINGN JOURNAL | 11. Juni 2020 | 19:00 Uhr

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