Eine Bronzestatue der römischen Göttin Justitia mit Waage und Richtschwert in der Hand
Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteile der Woche Aufstellfirma muss nicht für Schaden durch umgekipptes Verkehrsschild haften

17. Februar 2024, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Keine persönliche Haftung für Schaden durch umgekipptes Verkehrsschild

Bundesgerichtshof (Az. III ZR 15/23)

Umleitungsschild mit blauem Himmel und zwei Häusern im Hintergrund
Schilder bei Baustellen oder Umleitungen sind nicht fest verankert. Bildrechte: imago/Joko

In einer größeren Stadt soll eine Kreisstraße erneuert werden. Die Straßenbaubehörde beauftragt ein Unternehmen damit und das sorgt nun für das Aufstellen von Verkehrsschildern für die Umleitung. Diese neue Beschilderung wird von der Behörde auch abgenommen. Einen Tag später allerdings fällt ein Umleitungsschild auf ein Auto, das vor einem Autohaus geparkt hat. Im Autohaus ist man der Meinung, das Schild sei nicht ausreichend gesichert gewesen. Wer aber zahlt für den Schaden? Der Bundesgerichtshof entschied:

"Die Behörde hat vorgegeben, dass das Umleitungsschild vor dem Autohaus aufgestellt werden muss. Die beklagte Verkehrstechnikfirma haftet hier nicht, weil die Mitarbeiter in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben. Eine persönliche Haftung scheidet deshalb aus."

In einem solchen Fall sieht das Grundgesetz vor, dass der Staat für den Schaden verantwortlich ist.


Bank haftet nicht für Phishing-Betrug bei grober Fahrlässigkeit

Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 3 U 3/23)

Charlie Checkmann* bekommt auf sein Mobiltelefon eine SMS mit dem Hinweis, sein Bankkonto sei nur noch eingeschränkt nutzbar. Deshalb solle er sich zeitnah für eine neues Anmelde-Verfahren anmelden. Er klickt auf den mitgeschickten Link in der Nachricht und wird nun von einem ihm unbekannten Mann angerufen. Später gibt Herr Checkmann vor Gericht an, die Nummer des Absenders sei ihm eigentlich bekannt gewesen. Er habe darüber bereits zuvor Infos erhalten zu vorübergehenden Sperrungen und Sicherheitsvorfällen der Bank. Deshalb habe er Vertrauen gehabt. Auf Anweisung des Mannes erhöht er nun tatsächlich sein Überweisungslimit – und kurz danach wird sein Konto mit fast 50.000 Euro belastet. Das Geld fordert der Bankkunde von seiner Bank zurück. Das Landgericht und dann das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wiesen die entsprechenden Klagen ab:

"Der Kunde hat hier grob fahrlässig seine Pflichten verletzt. Allein auf telefonischen Zuruf hat er sensible Daten an einen unbekannten Dritten freigegeben. Außerdem waren für die Änderung des Limits und die Überweisung des Betrags zwei Freigaben von derselben IP-Adresse erfolgt. Der Kunde hätte hier erkennen können, dass es sich um einen Betrugsversuch handelt. Außerdem wird das kriminelle Phänomen Phishing bereits seit vielen Jahren breit in der Öffentlichkeit diskutiert."

Der Kläger geht nun auch noch in die letzte Instanz und hat Revision beantragt beim Bundesgerichtshof.


Nachweis von Alkohol am Steuer auch ohne Blutprobe möglich

Bayerisches Oberstes Landesgericht (AZ: 203 StRR 455/22)

Alkohol im Straßenverkehr ist keine Seltenheit – eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit kann ja auch leicht mit Atemtests und einer Blutuntersuchtung festgestellt werden. Doch wie verhält es sich, wenn diese Nachweise nicht vorliegen? Armin Argenstädt* ist trotz eines Unfalls vom zuständigen Landgericht freigesprochen worden vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit. Denn eine verwertbare Blutprobe lag nicht vor, auch verlässliche Erkenntnisse darüber, wieviel er getrunken hat, gab es nicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht hob den Urteilsspruch wieder auf – mit folgender Begründung:

"Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr ist auch dann möglich, wenn die Blutalkoholkonzentration nicht festgestellt werden kann. So kann anhand anderer Anhaltspunkte die alkoholbedingte Fahrunsicherheit des Angeklagten festgestellt werden. Erforderlich ist dazu beispielsweise der Nachweis einer – wenn auch nur geringen – Ausfallerscheinung, die durch die Aufnahme alkoholischer Getränke zumindest mitverursacht sein muss."

Falls dieser Nachweis gelingt, kann der Autofahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit verurteilt werden.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 17. Februar 2024 | 12:21 Uhr

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