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Apps auf einem Smartphone. 3 min
Audio | MDR AKTUELL: Die Urteile der Woche vom 13. April 2024 Bildrechte: IMAGO / NurPhoto

Urteile der Woche Handyverbot am Arbeitsplatz auch ohne Zustimmung des Betriebsrats

13. April 2024, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Handyverbot am Arbeitsplatz geht auch ohne Zustimmung des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht (Az.: 1 ABR 24/22)

Smartphones gehören für die meisten zum Alltag. Bei der Arbeit kann eine private Nutzung jedoch ablenken. Deshalb verbietet ein Automobilzulieferer aus Niedersachen im Jahr 2021 seinen Mitarbeitern Handys am Arbeitsplatz. Einigen der 200 Beschäftigten passt das nicht. Sie wenden sich an den Betriebsrat. Der sieht durch das Handyverbot sein Mitbestimmungsrecht verletzt und klagt.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen: "Die Arbeitgeberin hat durch das Verbot der privaten Handynutzung nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt. Das Verbot ist schwerpunktmäßig auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens gerichtet. Damit soll das zügige und konzentrierte Arbeiten sichergestellt werden." Das Handyverbot in dem Unternehmen bleibt.


Keine frühzeitige Scheidung bei außerehelicher Schwangerschaft

Pfälzisches Oberlandesgericht (Az.: 2 WF 26/24)

Ulrike Uebel* ist schwanger und erwartet im Sommer ihr erstes Kind. Ein schöner Umstand eigentlich, doch da ist noch die Sache mit der Vaterschaft. Die werdende Mutter hat sich vor wenigen Monaten von ihrem Noch-Ehemann getrennt, die beiden sind im Trennungsjahr.

Das Baby erwartet Frau Uebel von ihrem neuen Partner. Weil sie bei der Geburt des Kindes aber noch mit ihrem vorherigen Partner verheiratet sein wird, wird ihr neuer Partner nicht automatisch als rechtlicher Vater anerkannt. Deshalb beantragt die Frau vor Gericht die vorzeitige Scheidung. Für ihren Ex-Partner stelle die Schwangerschaft eine unzumutbare Härte dar. Kommt sie damit durch? Nein.

Denn das Gericht erklärte dazu: "Bei einer Schwangerschaft der Ehefrau kann allein die Berufung des Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein. Ist das Scheidungsverfahren mit seiner Beschwerde dann gerichtsanhängig, ist auch vor der Geburt des Kindes eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft möglich. Die Ehefrau selbst kann sich darauf nicht berufen." Ihr Antrag auf vorzeitige Scheidung hat also keinen Erfolg.


Verkäufer eines kranken Tiers muss Arztkosten nur bei Fristsetzung übernehmen

Landgericht Lübeck (Az.: 14 S 92/21)

Manuela Mautz* liebt Tiere und möchte sich zwei Katzen zulegen. Die kauft sie bei einer privaten Züchterin. Einen Tag nach dem Kauf merkt Frau Mautz, dass die Tiere nicht gesund sind. Beim Tierarzt werden Behandlungen eingeleitet. Die Kosten belaufen sich schnell auf über 700 Euro. Die fordert Frau Mautz von der Verkäuferin zurück, bekommt aber keine Rückmeldung.

Darum klagt sie auf Schadenersatz. An der "Kaufsache" Katze habe eine Art verdeckter Mangel bestanden. Das Gericht gibt dem aber nicht statt, weil: "Der Anspruch eines Käufers auf Schadensersatz setzt voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ein Notfall, der eine Ausnahme rechtfertigen würde, hat hier nicht vorgelegen." Frau Mautz hätte der Verkäuferin Gelegenheit zur Behandlung der Katzen auf eigene Kosten geben müssen. Das hat sie aber nicht getan und bleibt so auf den Tierarztkosten sitzen.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL – Das Nachrichtenradio | 13. April 2024 | 08:22 Uhr

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