Der vom Verfassungsschutzbericht im Bereich Rechtsextremismus geführte Sven Liebich steht bei einer Kundgebung vor dem Rathaus.
Berufungsprozess: Sven Liebich fällt in Halle und der Region immer wieder durch Provokation und rechtsextreme Hetze auf. (Archivbild) Bildrechte: dpa

Berufungsprozess Landgericht Halle: Rechtsextremist beruft sich auf Kunstfreiheit

26. September 2022, 15:08 Uhr

Das Amtsgericht Halle hat den Rechtsextremisten Sven Liebich vor zwei Jahren wegen mehrerer Taten, darunter Verleumdung, Beleidigung und Volksverhetzung, zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung. Liebich legte dagegen Berufung ein – die insgesamt neun Tatvorwürfe werden seit Dienstag erneut verhandelt. Zum Prozessauftakt hat sich Liebich auf die Kunstfreiheit berufen.

Der Prozess um mehrere Tatvorwürfe gegen den Rechtsextremisten Sven Liebich in Halle geht in die zweite Runde. Am Dienstag hat der erste von vorerst drei Verhandlungsterminen begonnen, die das Landgericht für den Berufungsprozess eingeplant hat.

Neun Tatvorwürfe stehen im Raum

Nach Angaben des Landgerichts geht es um insgesamt neun mutmaßliche Taten von Liebich:

  • zwei Fälle von Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
  • drei Beleidigungen
  • zwei Volksverhetzungen
  • ein Fall übler Nachrede
  • ein Fall von Beschimpfung wegen religiöser Bekenntnisse

Zum Auftakt des Berufungsprozesses am Dienstag vor dem Landgericht Halle sagte der 52-jährige Liebich, er sehe sich als Künstler und beruft sich auf die Kunstfreiheit. Die Vorwürfe seien größtenteils haltlos und er sei unschuldig, sagte er. Aussagen von ihm oder von ihm gefertigte Darstellungen auf Aufklebern seien Überspitzungen und satirische Interpretationen.

Der Vertreter der Nebenklage merkte am Dienstag während Liebichs Ausführungen vor dem Landgericht an, dieser habe sich möglicherweise wieder strafbar gemacht. Liebich tätigte im Prozess erneut Aussagen über Martin Schulz, die laut dem Nebenklagevertreter den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen könnten.

Urteil soll im Oktober fallen

Außerdem störte ein Zuschauer, der augenscheinlich zu Liebichs Gefolge zählte, immer wieder den Prozess. Der Richter drohte mit Rausschmiss des Mannes. Für den Prozess sind drei Verhandlungstage angesetzt, das Urteil soll am 11. Oktober gesprochen werden. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs und neun Monaten", sagt Sebastian Müller, Pressesprecher vom Landgericht in Halle im Gespräch mit MDR SACHSEN-ANHALT.

Altes Verfahren wird neu aufgerollt

Das Amtsgericht Halle hatte Liebich aufgrund dieser Fälle im September 2020 zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, ausgesetzt auf drei Jahre Bewährung. Das Gericht sah es demnach als erwiesen an, dass Liebich im Oktober 2016 und März 2017 der Grünen-Politikerin Renate Künast und dem früheren SPD-Kanzlerkandidaten Martin Schulz falsche Zitate in den Mund gelegt hat, um diese zu diskreditieren.

Liebich soll dem Gericht zufolge außerdem mehrere Personen online und auf einer Demonstration beleidigt haben. Auf seiner Internetseite soll er falsche Behauptungen über eine Person verbreitet und Aufkleber mit Inhalten vertrieben haben, die das Gericht als volksverhetzend sowie als Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen eingestuft hat.

Liebich wird vom Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt als rechtsextrem eingestuft. Bekannt ist er unter anderem wegen regelmäßigen Demonstrationen in Halle, auf denen er lautstark seine Ansichten kundtut.

dpa, MDR (Maren Wilczek, Hannes Leonard) | Erstmals veröffentlicht am 26.09.2022

Dieses Thema im Programm: MDR SACHSEN-ANHALT HEUTE | 27. September 2022 | 15:30 Uhr

28 Kommentare

Tadeusz41 am 28.09.2022

Sie haben geschrieben, dass der Grundsatz "Vor dem Gesetz sind alle gleich" nicht umgesetzt würde, weil der rechtsextreme Volksverhetzer Sven Liebig ihrer Meinung härter nach bestraft wird, als andere für andere Straftaten.

Für diese Kritik an der Jurisdiktion gibt es weder Belege noch Anhaltspunkte, sie ist schon anhand ihrer Konstruktion schon blödsinnig. Andere Straftatbestände werden anders behandelt, und andere Personen, die solche Straftaten verüben werden auch im gleichen Strafrahmen bestraft. Trotzdem muss das Gericht auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Liebig ist zudem Wiederholungstäter. Als solcher wird er grundsätzlich z.B. nicht so behandelt wie eine, die einmal von der Maus abgerutscht ist.

Fakt am 28.09.2022

Guter Mensch:

Was Sie geschrieben haben? Unsinn!
Zudem sollte man auch nicht den juristischen Grundastz "Es gibt keine Gleichheit im Unrecht" vergessen.

Fakt am 28.09.2022

@Denkschnecke:

Was der "Herr Künstler" sicher nicht bedacht hat ist, dass, da er wohl kaum irgendwo als "Künstler" fest angestellt sein wird, eine freiberufliche Tätigkeit einer steuerlichen Anmeldung als Freiberufler beim Finanzamt bedarf. Ich glaube nicht, dass diese Anmeldung vorliegt ;-)

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