Spaziergänger und Schlittschuhfahrer
Eine mit Schnee bedeckte Eisschicht scheint zum Eislaufen einzuladen. Doch Vorsicht: Ist die Schicht zu dünn, droht Lebensgefahr! Bildrechte: picture alliance / Bernd Wüstneck/dpa-Zentralbild/dpa | Bernd Wüstneck

Schnee und Eis Tipps zur Räumpflicht und zur Sicherheit von gefrorenen Gewässern

19. Januar 2024, 15:10 Uhr

Schnee und Eis bereiten vielen Winterfreuden. Unvorsichtige Schritte auf dem verlockend glitzernden Weiß können gefährlich werden und zu Unfällen führen. Wer muss Straßen und Wege begehbar halten? Ab wann kann man Eisflächen betreten? Was ist im Notfall zu tun?

Wer muss die Gehwege wie freihalten?

1) Privater Grund und Boden

Hauseigentümer müssen angrenzende Gehwege laut  § 823 Bürgerlichem Gesetzbuch von Gefahrenquellen selbst freihalten, dazu gehören auch Schnee und Eis. Hier können auch Dienstleister beauftragt werden. Für die Umsetzung bleibt jedoch der Hauseigentümer verantwortlich. Möglich ist auch, dass die Schneeräumpflicht durch eine Verankerung im Mietvertrag an die Mieter übertragen wird. Die dafür nötigen Mittel müssen laut Deutschem Mieterbund dann jedoch bereitgestellt werden.

2) Öffentlicher Raum

Öffentliche Straßen und Wege räumen in der Regel die Kommunen selbst. Ganz genau ist diese Räumpflicht in der Satzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde verankert. Hier kann es daher Unterschiede etwa bei den Räumzeiten geben.

Was und wann muss geräumt sein?

  • Zeit: Montag bis Freitag in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 bzw. 9 Uhr
  • Orte: Bürgersteig, Hauseingang, Zugänge zu Mülltonnen
  • Streupflicht bei Glatteisbildung
  • Wenn nötig, muss mehrmals geräumt werden – Ausnahme: " Ist wegen des anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt die Räumungspflicht", erklärt der Deutsche Mieterbund.
  • Wer krankheitsbedingt oder durch andere Gründe verhindert ist, muss eine Vertretung besorgen, die die Räumpflicht umsetzt.

Wer haftet bei Unfällen durch Glätte?

  • Für Verletzungen, die sich Fußgänger auf nicht schneeberäumten oder eisglatten Wegen zuziehen, haftet der Eigentümer. Schmerzensgeld- und Schadensansprüche übernimmt hier die private Haftpflichtversicherung, wenn das Eigentum eine selbstbewohnte Immobilie des Verursachers ist. Bei vermieteten Objekten jedoch ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nötig.
  • Wer der Schneeräumpflicht nicht nachkommt, muss – je nach Bundesland – mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen. Diese werden nicht von der Versicherung übernommen.
  • Kommt es zu Verletzungen auf Gehwegen, obwohl diese beräumt waren, können verschiedene Versicherungen greifen. Dies muss dann nach Einzelfall geprüft werden.

Regeln des DLRG zum Betreten von zugefrorenen Flüssen und Seen

  • Nicht gleich an den ersten kalten Tagen aufs Eis gehen und nie allein.
  • Einen See erst ab 15 Zentimetern Eisdicke betreten, ein Fließgewässer erst ab 20 Zentimetern Eisstärke.
  • Auf Warnungen in den Medien achten! Bei Behörden informieren, ob das Eis schon trägt.
  • Das Eis sofort verlassen, wenn es knistert und knackt.
  • Nie um Hilfe rufen ohne ernsthafte Gefahr, aber anderen im Notfall helfen.
  • Bei Einbruchgefahr flach aufs Eis legen und sich vorsichtig zurück zum Ufer bewegen.
  • Bei einem Rettungsversuch das Gewicht verteilen – auf ein Brett, eine Leiter oder einen umgedrehten Schlitten.
  • Den Geretteten wärmen und mit heißen, zuckerhaltigen Getränken versorgen, kein Alkohol!
  • Über den Notruf 112 Rettungskräfte alarmieren, Unterkühlung kann zum Tode führen!

Achtung: Eisstärke in Gewässern verschieden

Grundsätzlich gilt die Faustregel, dass stehende, kleine und flache Gewässer schneller zufrieren als Flüsse. Wichtig zu wissen ist auch, dass sich in Fließgewässern Hohlräume bilden können wegen schwankender Wasserstände.

Wer gibt Eisflächen frei, wer haftet?

Eisflächen freigeben kann nur der jeweilige Eigentümer, doch die Gewässer sind in unterschiedlicher Hand: Es gibt private Eigentümer, Pächter oder Gewässer befinden sich in kommunaler Hand bzw. gehören einem Land.

Wenn ein Eigentümer eine Eisfläche zur Nutzung freigibt, haftet er auch bei Unfällen. Weil viele Kommunen diese Verantwortung nicht übernehmen wollen, geben sie ihre gefrorenen Gewässer lieber nicht frei.

Achtung Das Betreten einer nicht freigegebenen Eisfläche geschieht immer auf eigene Gefahr.

MDR (cbr)

Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | Wetter für 3 | 05. Januar 2024 | 18:50 Uhr

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