Ein Mann fotografiert am 28.11.2017 in Karangasem auf Bali (Indonesien) den Vulkan Mount Agung, der Rauch und Asche spuckt. Wegen der Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Ausbruchs des Vulkans gilt auf Bali derzeit die höchste Alarmstufe.
Ein Urlauber auf Bali in Indonesien fotografiert den rauchenden Vulkan Mount Agung. (Archivbild) Bildrechte: picture alliance / Donal Husni/ZUMA Wire/dpa | Donal Husni

Pauschal- und Individualreisen Diese Rechte haben Urlauber im Katastrophenfall

12. Oktober 2023, 16:58 Uhr

Waldbrände, ein Vulkanausbruch, Terroranschläge oder ein plötzlicher Krieg können den Urlaub beeinträchtigen oder sogar zum Abbruch führen. Was müssen Touristen beachten, wer sind die Ansprechpartner im Notfall? Wie läuft das mit der Erstattung von Kosten und Rückholaktionen? Für Pauschaltouristen regelt vieles der Reiseveranstalter, Individualreisende müssen sich meist selbst kümmern und bleiben oft auf den Kosten sitzen.

Außergewöhnliche Umstände, die zum Abbruch, zur Umbuchung oder Stornierung einer Reise berechtigen, sind:

  • Naturkatastrophen: Vulkanausbrüche, große Waldbrände, Erd- und Seebeben oder Lawinen im Urlaubsgebiet
  • Kriege, flächendeckende politische Unruhen und akute Terrorgefahr
  • Ausbrüche gefährlicher Krankheiten
  • Streiks von Flugpersonal

Bedingung für eine Einstufung als höhere Gewalt ist, das Reiseveranstalter und Reisende die Umstände nicht kontrollieren können und die Folgen nicht vermeidbar sind.

Rechte am Urlaubsort: Umbuchung, Rückreise und Erstattungen

Ist man bei Ausbruch eines Unglücks bereits im Urlaubsland, können Pauschaltouristen über den Veranstalter von der Reise zurücktreten. Der Veranstalter trägt im Katastrophenfall die Kosten für Änderungen am geplanten Urlaub und muss das Geld für nicht genutzte Tage zurückzahlen. Pauschalreisende haben etwa bei einer Evakuierung ihres Hotels einen Anspruch auf ein Ersatzhotel oder sogar auf eine schnelle Heimreise.

Der Reiseveranstalter ist laut ADAC dazu verpflichtet, seine Urlauber vor Ort zu unterstützen. Er muss mögliche Mehrkosten etwa für eine anderweitige Unterbringung tragen. Ist eine schnelle Rückreise nicht möglich, weil beispielsweise der Flugverkehr eingestellt wurde, muss der Veranstalter die Übernachtungskosten für maximal drei Tage übernehmen. Anspruch auf Schadenersatz haben die Reisenden jedoch nicht.

Wer trotz widriger Umstände bis zur geplanten Rückreise in der Urlaubsregion bleiben möchte und sich zum Beispiel ein neues Hotel an einem nicht betroffenen Ort sucht, kann möglicherweise den ursprünglichen Reisepreis um die nicht erbrachten Leistungen mindern.

Weniger Rechte für Individualreisende

Für Reisende, die den Urlaub selbst organisiert haben, gelten andere Regelungen. Hier muss jeweils für den Flug und die Unterkunft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachgesehen werden, welche Rechte greifen. Ansprechpartner im Ausland sind im Notfall die deutschen Botschaften, die ebenfalls Hilfestellung geben. Bei der Unterkunft kommt es dem ADAC zufolge häufig auf die Kulanz des Anbieters an. Muss aber zum Beispiel das Hotel wegen akuter Sicherheitsrisiken evakuiert werden, muss der Vermieter den Zimmerpreis erstatten und darf keine Stornogebühren verlangen.

Deutsche Behörden mit Kriegsausbruch in Israel überfordert

Wie kompliziert die Praxis werden kann, zeigt sich aktuell in Israel und den Palästinensergebieten. Nach dem Hamas-Überfall auf Israel und israelischen Gegenschlägen herrschen dort kriegsähnliche Zustände. Die Deutsche Lufthansa setzte ihre Flüge nach Tel Aviv aus. Das Auswärtige Amt und die Botschaft in Israel rieten ausreisewilligen deutschen Staatsbürgern, andere noch aktive Airlines zur Ausreise zu nutzen oder auf dem Landweg über Jordanien oder per Schiff das Land zu verlassen.

Tausende Deutsche saßen fest, sollten sich erstmal in der Notfall-Datenbank Elefand registrieren. Fünf Tage nach dem schweren Hamas-Angriff wurde dann entschieden, dass die Lufthansa Sondermaschinen bereitstellt und Deutsche ausfliegt. Doch die Hotline der Deutschen Botschaft war völlig überlastet, die Ticketvergabe ein Lotteriespiel.

Reisewarnungen des Auswärtigen Amts

Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes (oder Teilreisewarnungen wie im Fall Israel) gelten als Indiz dafür, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen und damit ein Recht auf kostenfreien Rücktritt von der Reise besteht. Wichtig ist zudem die konkrete Lage vor Ort. Dagegen spielt die persönliche Einschätzung des Reisenden wie etwa mögliche Angst vor einer Eskalation der Lage keine Rolle. Wütet beispielsweise ein Waldbrand in einem anderen Teil der Urlaubsregion und sind weder Flughafen noch Unterkunft betroffen, können Reisende nicht kostenfrei stornieren.

Unterschiede Reisehinweise, Sicherheitshinweis und Reisewarnung vom Auswärtigen Amt

Reisehinweise geben Informationen zu Einreisebestimmungen eines Landes, medizinische Hinweise, straf- oder zollrechtliche Besonderheiten.
Sicherheitshinweise machen auf besondere Risiken für Reisende und im Ausland lebende Deutsche aufmerksam. Sie können die Empfehlung enthalten, auf Reisen zu verzichten oder sie einzuschränken. Gegebenenfalls wird von nicht unbedingt erforderlichen oder allen Reisen abgeraten.
Reisewarnungen sind ein dringender Appell, Reisen in ein Land oder in eine Region eines Landes zu unterlassen. Sie werden nur bei akuter Gefahr für Leib und Leben ausgesprochen. Das passiert sehr selten. Deutsche in diesem Land werden zur Ausreise aufgefordert.

Rechte bei einer Absage von Reisen oder Flügen?

Sagt der Reiseveranstalter vor Urlaubsbeginn oder eine Airline den Flug ab, haben Urlauber die Wahl. Wenn sie ein passendes anderes Angebot bei Veranstalter oder Airline finden, können sie umbuchen und sich den Preis der stornierten Reise anrechnen lassen. Oder sie lassen sich den Preis binnen 14 Tagen erstatten und können damit neu planen.

Bei Flugreisen innerhalb der Europäischen Union muss die Airline im Falle einer Naturkatastrophe, bei Terrorgefahr oder einer Pandemie das Ticket erstatten – und zwar komplett inklusive der Steuern und Gebühren – oder einen alternativen Flug anbieten. Zudem haben die Urlauber bei Absage eines Flugs Anspruch auf Essen, Getränk und eine Hotelunterkunft. Dabei reicht es aus, wenn nur Start oder Landung innerhalb der EU liegen und es sich um eine europäische Airline handelt.

Eine Entschädigung muss die Airline jedoch nur zahlen, solange keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Die Airline muss nach Angaben des ADAC nachweisen, dass "sie alles unternommen hat, um die Beeinträchtigung für den Fluggast so gering wie möglich zu halten". Für Individualreisende kann sich deswegen auch eine Reiserücktrittsversicherung lohnen. Naturkatastrophen oder Terroranschläge sind jedoch in der Regel nicht im Basistarif abgedeckt.

Für Individualreisende gilt: Für einzelne Leistungen wie Flug oder Hotel muss nicht gezahlt werden, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann, weil etwa der Luftraum oder der Ort der Unterkunft gesperrt ist. Ist die Unterkunft aber zugänglich und ohne Gefahr bewohnbar, kann die Leistung nicht kostenfrei storniert werden. Dann kommt es auf die Kulanz des Anbieters an.

Was gilt beim Streik von Fluglotsen oder Piloten?

Im Fall von Flugabsagen infolge von Streiks, technischen Problemen am Flughafen oder der Maschine oder auch bei Überbuchung gilt: Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist bei individueller Buchung die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. Fällt ein Flug ganz aus, hat der Kunde in der Regel Anspruch auf einen anderen Flug oder eine anderweitige Beförderung, etwa mit der Bahn, sowie gegebenenfalls Betreuungsleistungen.

Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR AKTUELL | 12. Oktober 2023 | 19:30 Uhr

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