Eine Bronzestatue der römischen Göttin Justitia mit Waage und Richtschwert in der Hand
Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteile der Woche Gerichtsurteil: Zweckentfremdung von "Judenstern" keine Volksverhetzung

16. September 2023, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Zweckentfremdung von sogenanntem Judenstern keine Volksverhetzung

Oberlandesgericht Braunschweig (Az: 1 ORs 10/23)

Gewaltaufrufe, Hetze und Verunglimpfung sind in unseren sozialen Medien leider nicht selten. Der Angeklagte X. hatte hier 2020 auf seinem Facebook-Profil einen sechszackigen gelben Stern veröffentlicht mit der Aufschrift "Nicht Geimpft". Jeder einigermaßen historisch gebildete Mensch denkt natürlich sofort an den Judenstern.  Mit der Aufschrift wollte er die aus seiner Sicht überzogenen Beschränkungen während der Coronapandemie kritisieren. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Volksverhetzung.

Das Oberlandesgericht Braunschweig aber entschied: "Zwar verharmlost der Post das unermessliche Leid der jüdischen Bevölkerung unter dem Nationalsozialismus, indem er die Coronabeschränkungen damit gleichsetzt. Allerdings stellt das Gesetz nicht jede Verharmlosung des NS-Unrechts unter Strafe. Die Zweckentfremdung des Judensterns ist zweifelsohne unangebracht und geschmacklos. Aber sie erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Volksverhetzung. Diese verlangen vielmehr, dass sich die Verharmlosung auf eine konkrete Völkermordhandlung bezieht. Das ist hier nicht der Fall. Denn der Stern hat zwar historisch die Ausgrenzung der Juden bezweckt. Auch wurde der Völkermord so mit vorbereitet, kann aber mit den Völkermordhandlungen nicht gleichgesetzt werden."

Es handelte sich hier also nicht um Volksverhetzung. Anders verhält es sich natürlich, wenn zu Gewalttaten oder Rechtsbrüchen aufgerufen wird.


Autofahrer dürfen Smartphones während der Fahrt umlegen

Oberlandesgericht Karlsruhe (Az: 1 ORbs 33 Ss 151/23)

Volker Vollbach führt in seinem Auto ein Handygespräch nach eigenen Angaben über die Freisprecheinrichtung. Allerdings wird er dennoch von Polizisten mit dem Handy in der Hand erwischt. Er soll daraufhin 250 Euro Strafe zahlen. Doch Herr Vollbach geht dagegen vor: Er habe das Telefon nur zum Zweck der Umlagerung aufgenommen, um es bei einer plötzlichen Bremsung vor dem Herunterfallen zu schützen. Das zuständige Amtsgericht bewertete das Aufnehmen des Telefons als rechtlich irrelevant, da ja eine Gesprächsverbindung bestand.

Am Oberlandesgericht Karlsruhe hob man das ursprüngliche Urteil auf: "Das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts während der Fahrt verstößt noch nicht gegen die Straßenverkehrsordnung. Vielmehr muss das Aufnehmen oder Halten des Geräts in Zusammenhang mit einer Bedienfunktion des Geräts stehen. Wird das Smartphone während der Fahrt lediglich zum Zweck der Umlagerung aufgenommen – beispielsweise um es vor Schäden zu schützen – dann handelt es sich nicht um einen Handyverstoß." Aufnehmen also ist erlaubt – telefonieren oder simsen natürlich nicht.


Renn- statt Freizeitpferd rechtfertigt keinen Vertragsrücktritt

Oberlandesgericht Oldenburg (Az: 4 U 72/22)

Barbara Ballweg hat ein Pferd für rund 4.500 Euro gekauft. Im Kaufvertrag steht, dass es in der Vergangenheit nur in der Freizeit geritten wurde. Nach der Übergabe stellt sich aber später heraus, dass das gelogen war: Das Tier war früher ein Rennpferd. Nun will Frau Ballweg per Gerichtsentscheidung von ihrem Kaufvertrag zurücktreten – oder ihn wegen Täuschung anfechten. Denn sie befürchtet eine deutlich höhere Gefahr von Krankheiten wegen der Vergangenheit des Rennpferdes.

Doch das Oberlandesgericht Oldenburg lehnt ab: "Degenerative Gelenkerkrankungen beruhen beim Pferd auf seinem Alter sowie der Art und Qualität der Haltung. Mit der früheren Nutzung als Rennpferd besteht kein Zusammenhang. Bei einem elf Jahre alten Tier ist ohnehin mit Veränderungen zu rechnen. Einschränkungen in der Nutzbarkeit sind dennoch nicht eher zu erwarten als bei einem Freizeitpferd." Die Pferdebesitzerin muss das Pferd also trotz der Täuschung behalten.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 16. September 2023 | 06:00 Uhr

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