Eine Bronzestatue der römischen Göttin Justitia mit Waage und Richtschwert in der Hand
Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteile der Woche Für 24-Stunden-Schichten muss es durchgehend Lohn geben

10. September 2022, 10:57 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Pflege rund um die Uhr heißt auch Lohn rund um die Uhr

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az: 21 Sa 1900/19)

Bojana Borjew ist gelernte Sozialassistentin aus Bulgarien. In Deutschland arbeitet sie mit einem Arbeitsvertrag von 30 Wochenstunden und monatlichen 1.560 Euro. Ihre Aufgabe ist es, eine über 90-jährige Frau in einer Seniorenwohnanlage zu betreuen. Arbeitgeber ist ein bulgarisches Unternehmen, das mit einer deutschen Vermittlungsagentur kooperiert. Diese hatte zuvor mit einer "24-Stunden-Pflege zu Hause" geworben. Im Vertrag hatte sich die Agentur dann auch verpflichtet, die Pflegebedürftige umfassend zu betreuen, einschließlich des kompletten Haushalts.

Nun klagt Frau Borjew vor Gericht: Sie argumentiert, sie habe faktisch rund um die Uhr gearbeitet und nachts Bereitschaft geleistet. Daher verlange sie den Mindestlohn für 24 Stunden täglich, insgesamt also fast 43.000 Euro für sieben Monate. Von ihrem Arbeitgeber bekam sie in dieser Zeit 6.680 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht hatte zuvor in Sachen Mindestlohn grünes Licht gegeben. Das zuständige Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied nun wie folgt: "Nach einer erneuten Vernehmung der Klägerin und weiterer Zeugen hält das Gericht die Angaben der Klägerin weitgehend für glaubwürdig. Deshalb steht ihr rund um die Uhr der Mindestlohn zu. Lediglich einzelne Stunden, in denen die Seniorin Besuch hatte, müssen davon abgezogen werden."

Das Gericht spricht der Bulgarin für sieben Monate 38.700 Euro zu.


Mittelklassewagen als Ersatz für unfallgeschädigten Sportwagen ist zumutbar

Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 11 U 7/21)

Friedemann Friedrichs Sportwagen wird bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigt. Der Unfallgegner haftet für den Schaden. Doch Herr Friedrich will zusätzlich eine Nutzungsentschädigung für 112 Tage Reparaturzeit. Und das, obwohl er zu Hause noch einen Mittelklassewagen hat. Den habe er nicht nutzen können und nicht nutzen wollen, lautet die Begründung. Für den Stadtverkehr sei das Auto viel zu sperrig gewesen, auch zuvor sei es ausschließlich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt worden.

Am Oberlandesgericht Frankfurt am Main war man nicht auf seiner Seite: "Zwar handelt es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Wagen aus dem deutlich gehobenen Marktsegment. Der Kläger hätte hier aber durchaus auch den Mittelklassewagen für seine Fahrten nutzen können. Die damit angeblich verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens stellt einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar."

Herr Friedrich erhält keine Nutzungsentschädigung.


Anscheinsbeweis kann zur vollen Haftung führen

Landgerichts Essen (AZ: 9 O 126/19)

Ein Anscheinsbeweis liegt vor, wenn ein typischer Unfallablauf für die Schuld spricht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich ein Verkehrsunfall im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Einfahrt auf eine Straße ereignet. Der Anscheinsbeweis reicht dann für eine alleinige Haftung aus. Martha Martenstein fährt vom ruhenden in den fließenden Verkehr ein und stößt dort mit einem Auto zusammen. Der Unfallgegner behauptet, dass die Autofahrerin nicht ausreichend auf das herankommende Fahrzeug geachtet hat – und es so unweigerlich zum Zusammenstoß kommen musste.

Ein Gutachten bestätigt das. Die Richter am Landgericht Essen sahen das ähnlich:  "Der Autofahrerin ist es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis vor Gericht zu entkräften. Das Gutachten bestätigt zudem, dass die Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn sie die gebotene Sorgfalt beachtet hätte." 

Frau Marthenstein zahlt hier also ihren eigenen und den Schaden des Unfallgegners.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 10. September 2022 | 06:00 Uhr

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